1. 75

§ 75 BbgHG – Kanzlerin oder Kanzler

(1)1Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule in der Präsidialverfassung unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten oder in der Präsidiumsverfassung als Präsidiumsmitglied in eigener Verantwortung. 2Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. 3In der Präsidialverfassung kann die Grundordnung bestimmen, dass an die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt. 4Die Kanzlerin oder der Kanzler muss ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium, einen gleichwertigen Hochschulabschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortungsvolle Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben. 5Ihre oder seine Rechtsstellung bestimmt sich in der Präsidialverfassung nach Absatz 2 und in der Präsidiumsverfassung nach Absatz 3 sowie nach § 73.

(2)1Die Präsidentin oder der Präsident bestellt die Kanzlerin oder den Kanzler. 2Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, erfolgt die Ernennung als Kanzlerin oder Kanzler zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. 3Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die bislang nicht über die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst verfügen. 4In diesem Fall vermitteln die in Absatz 1 Satz 4 festgelegten Einstellungsvoraussetzungen die Befähigung für die Berufung in das Beamtenverhältnis; die hauptberufliche Tätigkeit in der Probezeit dient dann auch dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. 5Mit der Ernennung im Beamtenverhältnis auf Probe wird das in Anlage 1 zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 7) geändert worden ist, der Kanzlerin oder dem Kanzler zugeordnete Amt übertragen. 6Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte gilt § 120 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. 7Die Probezeit beträgt zwei Jahre und kann nicht verlängert werden; in den Fällen des Satzes 3 beträgt die Probezeit drei Jahre. 8Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit. 9Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Kanzlerin oder dem Kanzler das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. 10Lag zum Zeitpunkt der Ernennung auf Probe die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst noch nicht vor, stellt die oberste Dienstbehörde mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit die Laufbahnbefähigung fest. 11§ 120 Absatz 7 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. 12Wird die Kanzlerin oder der Kanzler nicht aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, übt sie oder er das Amt in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis aus; von der Möglichkeit einer vorherigen Befristung gemäß § 31 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung soll Gebrauch gemacht werden.

(3)1Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis bestellt, so wird im Fall der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium nach § 73 sie oder er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. 2Ein zum Land Brandenburg bestehendes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ruht für die Dauer der Amtszeit. 3Mit Ablauf der Amtszeit ist die Kanzlerin oder der Kanzler aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. 4Wird die Kanzlerin oder der Kanzler nicht aus einem Beamtenverhältnis bestellt, übt sie oder er das Amt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art aus. 5Einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten im Landesdienst ist für die Dauer der Amtszeit auf Antrag Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. 6Eine Übernahme der Kanzlerin oder des Kanzlers in den Landesdienst nach Ende der Amtszeit kann mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vereinbart werden.

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BbgHG – Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) – BB

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