(1)1Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule in der Präsidialverfassung unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten oder in der Präsidiumsverfassung als Präsidiumsmitglied in eigener Verantwortung. 2Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. 3In der Präsidialverfassung kann die Grundordnung bestimmen, dass an die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident tritt. 4Die Kanzlerin oder der Kanzler muss ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium, einen gleichwertigen Hochschulabschluss oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen und eine mehrjährige verantwortungsvolle Tätigkeit in der Verwaltung, der Rechtspflege oder der Wirtschaft ausgeübt haben. 5Ihre oder seine Rechtsstellung bestimmt sich in der Präsidialverfassung nach Absatz 2 und in der Präsidiumsverfassung nach Absatz 3 sowie nach § 73.
(2)1Die Präsidentin oder der Präsident bestellt die Kanzlerin oder den Kanzler. 2Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, erfolgt die Ernennung als Kanzlerin oder Kanzler zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. 3Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die bislang nicht über die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst verfügen. 4In diesem Fall vermitteln die in Absatz 1 Satz 4 festgelegten Einstellungsvoraussetzungen die Befähigung für die Berufung in das Beamtenverhältnis; die hauptberufliche Tätigkeit in der Probezeit dient dann auch dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. 5Mit der Ernennung im Beamtenverhältnis auf Probe wird das in Anlage 1 zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch
(3)1Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis bestellt, so wird im Fall der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium nach § 73 sie oder er in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. 2Ein zum Land Brandenburg bestehendes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ruht für die Dauer der Amtszeit. 3Mit Ablauf der Amtszeit ist die Kanzlerin oder der Kanzler aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. 4Wird die Kanzlerin oder der Kanzler nicht aus einem Beamtenverhältnis bestellt, übt sie oder er das Amt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art aus. 5Einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten im Landesdienst ist für die Dauer der Amtszeit auf Antrag Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. 6Eine Übernahme der Kanzlerin oder des Kanzlers in den Landesdienst nach Ende der Amtszeit kann mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vereinbart werden.