(1)1Das Gesetz dient der Erhaltung und zukunftsfähigen Weiterentwicklung bäuerlicher Betriebe im Land Brandenburg, indem es Voraussetzungen für eine wirtschaftlich stabile Hofübergabe an die nachfolgende Generation schafft. 2Es dient damit der Stärkung ortsansässiger Landwirte, einer breiten Streuung des Eigentums und einer ausgewogenen Agrarstruktur im Land Brandenburg.
(2)1Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie eine land- oder forstwirtschaftliche Fläche von mindestens 20 Hektar umfasst. 2Eine Besitzung ist auch dann Hof, wenn die land- oder forstwirtschaftliche Fläche mindestens 10 Hektar und weniger als 20 Hektar umfasst und der Eigentümer oder die Eigentümerin erklärt, dass diese Besitzung Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird. 3Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Satz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, dass sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.
(3)Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 2 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt.
(4)1Eine Besitzung ist kein Hof, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin erklärt, dass sie kein Hof sein soll und dies im Grundbuch eingetragen wird. 2Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, Hof, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin erklärt, dass sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(5)1Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. 2Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, dass die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll und dies im Grundbuch eingetragen wird.
(6)1Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin nicht testierfähig ist, von einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person abgegeben werden. 2Die Erklärung bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. 3Das Gericht soll den Eigentümer oder die Eigentümerin vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. 4Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nummer 4 oder Nummer 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.
(7)Wird ein Hofvermerk aufgrund einer Erklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.
(8)1Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Lebenspartner entsprechend. 2An die Stelle des Ehegattenhofes tritt der Lebenspartnerhof.