X ZR 71/20
X ZR 71/20
Aktenzeichen
X ZR 71/20
Gericht
BGH 10. Zivilsenat
Datum
19. Dezember 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1 Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

2 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf. Dies gilt - wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt - auch für Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12).

3 Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2022 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher     

Hoffmann     

Deichfuß

Kober-Dehm     

Crummenerl     

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