1 StR 332/25
1 StR 332/25
Aktenzeichen
1 StR 332/25
Gericht
BGH 1. Strafsenat
Datum
19. August 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtgeldstrafe 90 Tagessätze zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in jeweils 48 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Darüber hinaus hat es angeordnet, dass hiervon 40 Tagessätze wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

2 Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht sei seinem Beweisantrag, den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 30. Oktober 2023 zu verlesen, rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen („§ 244 Abs. 2 und 3 StPO“), ist ergänzend auszuführen, dass sich aus dem Beschluss des Landgerichts, mit dem es die beantragte Beweisaufnahme abgelehnt hat, hinreichend ergibt, dass es die unter Beweis gestellte Tatsache für bedeutungslos hielt (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO).

2.

3 Die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge lässt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Lediglich die Kompensationsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4 Das Landgericht hat den mitangeklagten Sohn des Angeklagten wegen der verfahrensgegenständlichen Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und dabei angeordnet, dass hiervon wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Monate als vollstreckt gelten. Da nach den Feststellungen hinsichtlich beider Angeklagter das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise während derselben Zeiträume nicht gefördert worden und auch nicht ersichtlich ist, dass der Mitangeklagte hierdurch höheren individuellen Belastungen ausgesetzt gewesen wäre, ist zu besorgen, dass die Strafkammer die gewährte Kompensation mit der Höhe der jeweils verhängten Strafe verknüpft und damit einen rechtsfehlerhaften Ansatz für die Bemessung der Kompensation gewählt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2019 – 1 StR 471/18 Rn. 11 und vom 12. Juli 2023 – 1 StR 457/22 Rn. 6; jeweils mwN).

5 Zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung und um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, trifft der Senat die Kompensationsentscheidung selbst, wozu er in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO berechtigt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 – 2 StR 384/20 Rn. 10 und vom 12. Juli 2023 – 1 StR 457/22 Rn. 7; jeweils mwN). Er stellt fest, dass von der verhängten Gesamtgeldstrafe 90 Tagessätze als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Dabei orientiert er sich an der in diesem Verfahren vom Landgericht dem Mitangeklagten gewährten Kompensation von drei Monaten Freiheitsstrafe.

3.

6 Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Jäger                                   Wimmer                                   Bär

                     Leplow                               Welnhofer-Zeitler

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