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Aktenzeichen | X ZR 37/24 |
Gericht | BGH 10. Zivilsenat |
Datum | 14. Juli 2025 |
Dokumenttyp | Urteil |
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. März 2024 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 5. Juni 2020 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
1 Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Patents 1 671 695 (Klagepatents) in Anspruch genommen.
2 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
3 Der Senat hat das Klagepatent mit Urteil vom 13. Mai 2025 (X ZR 50/23 - Hohlfaserdialysator) für nichtig erklärt.
4 Die Klägerin hat daraufhin den Verzicht (§ 306 ZPO) auf die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche erklärt.
5 Die Beklagte beantragt den Erlass eines Verzichtsurteils.
6 Das Verzichtsurteil ist gemäß § 555 Abs. 1 und § 306 ZPO antragsgemäß zu erlassen.
7 Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Klageverzicht im Sinne von § 306 ZPO auch in einem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. In dieser Konstellation kann das Verzichtsurteil ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 147/17, GRUR 2022, 511 Rn. 8 ff. - Verzichtsurteil).
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bacher Hoffmann Deichfuß
Rensen von Pückler