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X ZR 115/10
GegenstandPatentnichtigkeitsverfahren: Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren
Aktenzeichen
X ZR 115/10
Gericht
BGH 10. Zivilsenat
Datum
17. Mai 2011
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen
Tenor
Die Klägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Sie hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.875.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die ausgesprochenen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG; der Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse (hier: 1.500.000 €) zuzüglich eines Aufschlags von 25 % auf den sich daraus ergebenden Betrag, mit dem der gemeine Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit pauschal berücksichtigt wird.
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