XI ZR 96/20
XI ZR 96/20
Aktenzeichen
XI ZR 96/20
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
03. Mai 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9. August 2017 - XI ZR 200/17, juris Rn. 3, vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2 und vom 13. Januar 2021 - XI ZR 246/19, juris, jeweils mwN).

Ellenberger     

Matthias     

Menges

Schild von Spannenberg      

Allgayer      

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