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Aktenzeichen | XII ZR 73/22 |
Gericht | BGH 12. Zivilsenat |
Datum | 04. Juni 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Januar 2022 hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Zahlung von 5.222,72 € nebst hierauf entfallender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückgewiesen worden ist.
Auf die Revision der Beklagten wird der vorgenannte Beschluss im Kostenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 2.091.745 €
1 Der Kläger als Mieter verlangt von der Beklagten als Vermieterin unter anderem die teilweise Rückzahlung der von ihm an sie zwischen 2013 und 2017 unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbrachten Mieten aus dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit der Mietsache im Umfang von 613.886,84 € zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt. In dem Gesamtbetrag enthalten ist ein auf den Monat April 2016 entfallender Minderungsbetrag von 5.222,72 €, obgleich das Landgericht in seinem Tatbestand festgestellt hat, dass der diesbezügliche Mangel Ende März 2016 weggefallen ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Nichtzulassungsbeschwerde.
2 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist zu einem geringen Teil begründet. Sie hat wegen eines Teilbetrags der Zahlungsklage von 5.222,72 € nebst Zinsen Erfolg. Die in diesem Umfang zuzulassende Revision der Beklagten führt insoweit gemäß §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt.
3 Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Teilbetrags von 5.222,72 € nebst Zinsen zurückgewiesen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts insoweit die Beklagte in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil darin der Einwand der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26. September 2019, einer der vom Kläger behaupteten Mängel sei zu Ende März 2016 behoben worden, übergangen worden ist.
4 Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann deshalb nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2023 - XII ZR 67/22 - juris Rn. 13 mwN).
5 Gemessen daran beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten nicht vollständig zur Kenntnis genommen und sie damit in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
6 Obgleich das Berufungsgericht auf die dementsprechende tatbestandliche Feststellung des Landgerichts, dass dieser Mangel Ende März 2016 weggefallen war, Bezug genommen hat, hat es - ebenfalls durch Bezugnahme auf die insoweit schon unzutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils - bei der Bestimmung des Minderungsumfangs das Fortbestehen dieses Mangels im April 2016 angenommen. Es hat damit die dieser tatbestandlichen Feststellung zugrundeliegende entsprechende Erwiderung der Beklagten, einer der vom Kläger behaupteten Mängel sei zu Ende März 2016 behoben worden, übergangen, indem es beides bei seiner Würdigung des Minderungsumfangs aus dem Blick verloren und nicht - wie nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten - zur Kenntnis genommen und bei der maßgeblichen Frage in Erwägung gezogen hat. Vielmehr hat es - unter Ausblendung der in Bezug genommenen Feststellungen und ohne jede andere Begründung dieses Minderungsanteils - die Berufung der Beklagten auch wegen der dem Kläger insoweit zugesprochenen Rückgewähr von 5.222,72 € zurückgewiesen. Das übergangene Vorbringen der Beklagten war wegen Wegfalls des Minderungsrechts, § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB, entscheidungserheblich, zumal zum Vorbringen der Beklagten entsprechende Feststellungen getroffen wurden. Damit beruht die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Gehörsverstoß.
7 Die Gehörsverletzung betrifft einen abgrenzbaren Teil der angefochtenen Entscheidung und rechtfertigt daher die Zulassung der Revision nur in diesem Umfang.
8 Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und damit wirksam, wenn der von der Zulassung erfasste Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 3. Mai 2023 - XII ZR 46/22 - juris Rn. 11 mwN).
9 Danach ist eine Zulassung der Revision nur mit Blick auf den von der Gehörsrüge angesprochenen Wegfall eines Mangels im April 2016 und die insoweit klageweise geltend gemachte Forderung wegen Minderung nebst der insoweit zuerkannten Zinsen hieraus möglich und geboten. Der von der Gehörsverletzung betroffene Teil des Streitstoffs ist einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vom übrigen Prozessstoff unabhängigen Beurteilung zugänglich. Ein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs kann bei einer Zurückverweisung der Sache nicht auftreten.
10 Auf die Revision des Beklagten ist der Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Umfang der Zulassung aufzuheben und der Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die angefochtene Entscheidung insoweit auf dem Gehörsverstoß beruht.
11 Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit wird von einer weiteren Begründung abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Guhling | Klinkhammer | Günter | ||
Botur | Pernice |