XI ZR 473/20
XI ZR 473/20
Aktenzeichen
XI ZR 473/20
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
15. März 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Ellenberger     

Grüneberg     

Matthias

Derstadt      

Schild von Spannenberg      

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