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Aktenzeichen | II ZR 52/24 |
Gericht | BGH 2. Zivilsenat |
Datum | 15. Juli 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 6. Juni 2025 gegen den Streitwertbeschluss vom 21. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
1 Die Gegenvorstellung ist unbegründet.
2 Die Revision der Beklagten hat sich gegen das zweite Versäumnisurteil im Berufungsverfahren gerichtet, mit dem ihr Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil verworfen worden ist. Mit dem ersten Versäumnisurteil ist ihre Berufung zurückgewiesen worden. Mit der Berufung hat die Beklagte die Abweisung der Klage beantragt, soweit das Landgericht die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 16. März 2021 für nichtig erklärt hatte, und hat ihre abgewiesene Widerklage weiterverfolgt. Diese Widerklage hat die Beklagte dahin präzisiert, dass der Kläger verpflichtet werde, seinen Gesellschaftsanteil zu übertragen und dafür die Zahlung einer Abfindung/eines Kaufpreises in Höhe von 110.008,29 € erhalten sollte, was seinem Anteil am Unternehmenswert entsprechend seiner Beteiligung am Grundkapital entspreche.
3 Der Streitwert war nach § 3 ZPO, § 247 AktG analog auf bis zu 120.000 € festzusetzen. Eine Ermäßigung des Streitwerts auf maximal 25.000 €, wie es der Beklagte mit der Gegenvorstellung begehrt, kommt nicht in Betracht. Die Werte der Klage und der Widerklage sind auch für die Rechtsmittelzüge zusammenzurechnen (§ 45 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 GKG).
4 Der Wert der Widerklage, die die Beklagte mit ihrer Berufung gegen das insoweit abweisende Urteil weiterverfolgt hat, ist gemäß § 3 ZPO mit 110.008,29 € zu bemessen. Maßgebend ist der Wert des mit der Widerklage verfolgten Antrags. Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage beantragt, den Kläger zu verpflichten seine GmbH-Anteile zu übertragen gegen Zahlung 110.008,29 €. Für die Bewertung eines geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen ist der Verkehrswert der Geschäftsanteile maßgebend. Ein Abfindungsbetrag ist für sich genommen zwar nicht gleichbedeutend mit dem Verkehrswert des Geschäftsanteils, da dieser gegebenenfalls unter dem Verkehrswert liegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - II ZR 420/17, InsO 2020, 2018 Rn. 7). Die Beklagte hat aber den Unternehmenswert zum 31. Dezember 2020 mit 989.333 € angegeben, so dass der auf den Kläger entfallende Wert nach seinen Angaben 110.008,29 € entspricht. Der Verkehrswert des Geschäftsanteils des Klägers ist damit mit diesem Wert zu beziffern und ist maßgebend für den Wert der Widerklage.
5 Hinzu zu addieren ist der Wert des von der Beklagten gestellten und mit der Berufung weiterverfolgten Klageabweisungsantrags hinsichtlich der ausgeurteilten Nichtigerklärung verschiedener Gesellschafterbeschlüsse. Bei Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH ist der Streitwert unter entsprechender Anwendung des § 247 Abs. 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - II ZR 196/08, NZG 2009, 1438 Rn. 3). Der Senat hat den Streitwert so bemessen, dass er unter Berücksichtigung des für den Widerklageantrag festzusetzenden Werts insgesamt 120.000 € nicht überschreitet und deshalb den Gesamtstreitwert auf bis zu 120.000 € festgesetzt.
Born Wöstmann Bernau
Sander von Selle