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Aktenzeichen | XI ZR 47/24 |
Gericht | BGH 11. Zivilsenat |
Datum | 03. Februar 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 12. Dezember 2024 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.
1 Der Antrag der Kläger, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 mwN).
2 Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil die Kläger mit der Entscheidung des Senats über ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden sind. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet weder eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, ZfS 2021, 525 Rn.
noch eine erneute Überprüfung der Sachentscheidung der Vorinstanz statt.
3 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Grüneberg