XI ZR 365/21
Gegenstand Zulässigkeit der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Aktenzeichen
XI ZR 365/21
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
27. Januar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Mai 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision des Klägers geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung verweist der Senat auf seine Urteile vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337), vom 4. Juni 2024 (XI ZR 113/21, WM 2024, 1207) und vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186). Auf die Frage eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers kommt es nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Mitteilung der Beklagten, dass über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen. Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 4 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZR 82/16, ZInsO 2019, 385 Rn. 5 mwN und vom 3. Dezember 2019 - II ZR 344/17, juris). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief bis zum 4. Oktober 2021; der Kläger hat die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet. Das Insolvenzverfahren ist erst am 15. Dezember 2021 eröffnet worden.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.304,81 €.

Ellenberger                            Matthias                            Schild von Spannenberg

                            Sturm                                   Ettl

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