XI ZR 365/19
XI ZR 365/19
Aktenzeichen
XI ZR 365/19
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
29. Juni 2020
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris) und vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000,00 €.

Ellenberger     

Joeres     

Grüneberg

Menges      

Derstadt      

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