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Aktenzeichen | 5 StR 113/26 |
Gericht | BGH 5. Strafsenat |
Datum | 21. April 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2025
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.12 und II.16 der Urteilsgründe jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist,
im Ausspruch über die Strafen in den Fällen II.12 und II.16 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Fälle des - teils bandenmäßigen - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in zwei Fällen (Fälle II.12 und II.16 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Der Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II.12 und II.16 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
3 Nach den Urteilsfeststellungen beteiligte sich der Angeklagte in beiden Fällen im H. er Containerhafen an der Bergung von Kokain, das über den Seeweg eingeführt worden war. Einen Teil der Drogen erhielt er als Lohn für seinen eigenen Handel, den Rest transportierte er zu seinem Auftraggeber für dessen gewinnbringenden Verkauf.
4 Zutreffend hat der Generalbundesanwalt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte auf dieser Grundlage nicht wegen täterschaftlicher Einfuhr (§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) strafbar gemacht hat, weil er keinen Einfluss auf den eigentlichen Einfuhrvorgang genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 5 StR 338/24 Rn. 18 f.).
Seinem Antrag folgend hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO insofern auf Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge umgestellt. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt zudem ausgeführt, dass sich der Angeklagte mit dem Transport eines Teils des eingeführten Kokains zu seinem Auftraggeber des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ergänzt; das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hindert die Verböserung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 1 StR 127/23).
5 Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
6 Die Umstellung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Strafen in den betreffenden Fällen und hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird mit Blick auf eine mögliche Anwendung von § 55 StGB Feststellungen zum Vollstreckungsstand hinsichtlich der vom Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 26. November 2020 verhängten Geldstrafe zu treffen haben.
Gericke | Mosbacher | Köhler | ||
Resch | von Häfen |