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Aktenzeichen | XI ZR 296/21 |
Gericht | BGH 11. Zivilsenat |
Datum | 21. Oktober 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19. April 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 undC-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2024 - XI ZR 310/22, BKR 2024, 299 und vom 26. März 2024 - XI ZR 288/21, BKR 2024, 445). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger Matthias Derstadt
Schild von Spannenberg Sturm