3 StR 204/17
Gegenstand Veruntreuende Unterschlagung: Aufnahme der Qualifikation in die Urteilsformel
Aktenzeichen
3 StR 204/17
Gericht
BGH 3. Strafsenat
Datum
07. August 2017
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Januar 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung in drei Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Schuldspruch war zu ändern, weil die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB ein qualifizierter Fall der Unterschlagung ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 246 Rn. 16). Ist ein eigener Straftatbestand mit Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so ist dies - im Gegensatz etwa zum Vorliegen einer Strafzumessungsregelung - in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25a mwN).

3 Die auf die Sachrüge gebotene materiellrechtliche Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Blick auf das Revisionsvorbringen weist der Senat ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts darauf hin, dass die Manifestation der Zueignung und damit die Tathandlung des § 246 StGB auch in der Vermengung oder Vermischung von Sachen liegen kann (vgl. Fischer, aaO, § 246 Rn. 8).

Becker     

Schäfer     

Gericke

Tiemann     

Hoch     

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