XI ZR 232/23
Gegenstand (Haftung einer Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags; Vorschriften des Geldwäschegesetzes als mögliche Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB)
Aktenzeichen
XI ZR 232/23
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
21. April 2026
Dokumenttyp
Urteil
Leitsatz
1.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG kommt im Hinblick auf den Zweck der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes keine weitergehende Schutzwirkung zugunsten der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer zu als den Vorschriften des Geldwäschegesetzes.

2.
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 4 für Handelssachen - vom 16. September 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 7. Oktober 2022 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags in Anspruch.

2 Die Klägerin ist ein in S.     ansässiges Unternehmen, welches unter anderem Schutzausrüstung importiert. Die Beklagte ist eine in H.      ansässige Steuerberatungsgesellschaft, die sich im Wesentlichen mit der Abwicklung von Treuhandmandaten beschäftigt.

3 Im Juli 2020 schloss die Klägerin mit der U.           GmbH (künftig: Verkäuferin) einen Vertrag über die Lieferung von Nitrilhandschuhen, deren Herstellung durch einen Dritten erfolgen sollte. Für die Abwicklung der Zahlungen sollte die Beklagte als Treuhänderin eingeschaltet werden. Der Beklagten wurde zunächst ein Vertragsentwurf zugesandt, dann aber von der Verkäuferin mitgeteilt, dass noch eine Überarbeitung des Entwurfs erfolgen und die Beklagte ihn deshalb noch nicht unterzeichnen solle.

4 Noch vor Abschluss des Vertrags überwies die Klägerin 1.000.000 € auf das in dem Vertragsentwurf bezeichnete Treuhandkonto der Beklagten. Die Zahlung ging am 30. Juli 2020 ein. Am 4. August 2020 schlossen die Parteien und die Verkäuferin den Treuhandvertrag. Dieser definiert die Verkäuferin als "Seller", die Klägerin als "Buyer", die Beklagte als "Escrow Agent" sowie den Kaufpreis in Höhe von 9.920.000 € als "Agreed Sum" und enthält unter anderem folgende Regelungen:

"1.1 Buyer already transferred Euro 1.000.000,00 to the Escrow Account [...] of the Escrow Agent.

[...]

1.3

Escrow Agent shall, out of the Agreed Sum, transfer Euro 1.000.000,00 immediately to a bank account as designated by the Seller, which shall serve as down-payment, for the Goods ordered by the buyer."

5 Am 11. August 2020 wies die Verkäuferin die Beklagte an, 1.000.000 € auf ein bestimmtes Konto der N.            Limited (künftig: N. Limited) zu zahlen. Am Folgetag führte die Beklagte die Überweisung weisungsgemäß durch.

6 In der Folge scheiterte die Abwicklung des Kaufvertrags. Die Klägerin forderte die Verkäuferin erfolglos zur Rückzahlung der 1.000.000 € auf. Auch durch die N. Limited erfolgte keine Rückzahlung an die Klägerin oder die Verkäuferin.

7 Nachfolgend wurde in Ö.       das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin eröffnet und die Forderung der Klägerin in diesem Verfahren angemeldet und festgestellt.

8 Mit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Zahlung von 1.000.000 € Zug um Zug gegen Abtretung der Insolvenzforderung und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.765 €, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nachdem im Laufe des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin beendet worden war und die Klägerin aus der Schlussverteilung für die Hauptforderung 42.573,62 € erhalten hatte, hat sie den Zahlungsantrag insoweit für erledigt erklärt und im Übrigen ohne den Zug-um-Zug-Vorbehalt weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von 670.198,47 € und von 5.478,70 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 42.573,62 € erledigt ist. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin mit der Anschlussrevision den abgewiesenen Teil ihrer Zahlungsanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

9 Die Revision der Beklagten ist begründet, die Anschlussrevision der Klägerin hat hingegen keinen Erfolg.

A.

Revision der Beklagten

10 Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

I.

11 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in DStRE 2024, 1012 veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

12 Die Klägerin habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 ZAG. Die Vorschriften der §§ 10, 63 ZAG stellten ein sogenanntes zusammengesetztes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. § 10 ZAG sei vergleichbar mit § 32 KWG. Sowohl das aufsichtsrechtliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach dem Kreditwesengesetz als auch dasjenige nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz bezweckten einen ausgeprägten Individualschutz für Nutzer und Verbraucher. § 10 ZAG diene im Interesse der Verbraucher zur Sicherstellung einer bestimmten Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Dienstleistung und solle diese vor unzuverlässigen Zahlungsinstituten schützen. Die Beklagte habe gegen das Schutzgesetz verstoßen, indem sie Zahlungsdienste erbracht habe, ohne über die entsprechende Erlaubnis nach § 10 ZAG zu verfügen, die für die Tätigkeit der Beklagten erforderlich gewesen sei.

13 Die Verletzung des Schutzgesetzes habe kausal zum Schaden der Klägerin geführt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ZAG sei für die Erteilung einer Erlaubnis unter anderem erforderlich, dass interne Kontrollmechanismen vorhanden seien, damit der Zahlungsdienstleister die Anforderungen des § 27 ZAG erfüllen könne. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG umfasse eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation unter anderem angemessene Maßnahmen, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes gewährleisteten, und nach § 12 Nr. 6 ZAG sei die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller über keine angemessenen internen Kontrollen nach § 27 ZAG verfüge. Die Beklagte, der hier die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG sowie die gesteigerten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG oblegen hätten, sei diesen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen. Dagegen wäre bei Einholung der erforderlichen Erlaubnis nach § 10 ZAG sichergestellt gewesen, dass die Beklagte über hinreichende interne Kontrollmechanismen verfügt hätte, um die Anforderungen des § 27 ZAG zu erfüllen, und die Beklagte damit zu einer Prüfung nach dem Geldwäschegesetz angehalten gewesen wäre, sie jedenfalls vor der Durchführung der Überweisung weitere Informationen hätte einholen und in Abhängigkeit von diesen Informationen gegebenenfalls von der Transaktion hätte Abstand nehmen müssen. Damit hätte die Befolgung des Schutzgesetzes eine größere Sicherheit gegen den Schadenseintritt geboten, so dass im Wege des Anscheinsbeweises die Kausalität des Schadens durch Verletzung des Schutzgesetzes anzunehmen sei. Die Beklagte habe nichts vorgetragen, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.

14 Der eingetretene Schaden falle schließlich auch in den sachlichen Schutzbereich der Norm. Der Schutzzweck der Erlaubnispflicht nach § 10 ZAG beschränke sich nicht allein darauf, das Risiko zu minimieren, dass der Zahlungsdienstleister mangels Einhaltung der gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen zwischen Empfang und Weiterleitung des Geldbetrags in Vermögensverfall gerate oder infolge persönlicher Unzuverlässigkeit und wegen Fehlens ausreichender Sicherungsmaßnahmen anderweitig über den vom Zahler empfangenen Geldbetrag verfüge. Vielmehr umfasse der Schutzzweck der Erlaubnispflicht nach § 10 ZAG auch die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes.

II.

15 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

16 Dabei kann dahinstehen, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, kommt eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin verlangt, außerhalb des sachlichen Schutzzwecks der Norm liegt.

1.

17 Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes setzt voraus, dass es sich bei der Vorschrift, die verletzt wurde, um eine Rechtsnorm handelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21, vom 23. Juli 2019 - VI ZR 307/18, WM 2019, 1701 Rn. 12 und vom 14. Juli 2020 - VI ZR 208/19, WM 2020, 1819 Rn. 10). Im konkreten Schaden muss sich dabei die Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm schützen soll. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Dazu muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken. Die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (BGH, Urteile vom 14. Juli 2020, aaO mwN und vom 28. Oktober 2025 - VI ZR 234/21, WM 2026, 297 Rn. 13).

2.

18 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG zu sein, der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

19 Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG normierte - aufsichtsrechtliche - präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dessen Nichteinhaltung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird, könnte zwar - ebenso wie § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 - <gco-l-u>VI ZR 56/12</gco-l-u>, BGHZ 197, 1 Rn. 11 und vom 10. Oktober 2017 - <gco-l-u>VI ZR 556/14</gco-l-u>, BGHZ 216, 103 Rn. 7, jeweils mwN) - als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren sein (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 2 StR 371/22, BGHSt 68, 65, 72; OLG Düsseldorf, NJW 2021, 1963 Rn. 25 ff. zu § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (künftig: aF); BeckOGK BGB/T. Voigt, Stand: 1.2.2026, § 823 Rn. 297; MünchKommBGB/Wagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 691; Eckhold in Schäfer/Omlor/Mimberg, ZAG, 2. Aufl., §§ 10, 11 Rn. 273; Walter in Casper/Terlau, ZAG, 3. Aufl., § 10 Rn. 95 f.; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 4. Aufl., § 10 ZAG Rn. 95; Janßen, VuR 2018, 54, 58 ff.; Mimberg, BKR 2021, 185, 186 f.; Schäfer, RdZ 2021, 43, 47 f.; offengelassen von BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, ZWH 2015, 303 Rn. 64 ff. und Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16, WM 2018, 610 Rn. 9, jeweils zu § 8 Abs. 1 Satz 1 ZAG aF), das auch dem Schutz von Vermögensinteressen des einzelnen Zahlungsdienstnutzers vor Zahlungsinstituten dienen soll, die etwa mangels Einhaltung der gesetzlichen Eigenmittelanforderungen nach Empfang des zu transferierenden Geldbetrags, aber vor dessen Weiterleitung in Vermögensverfall geraten oder die wegen persönlicher Unzuverlässigkeit der Geschäftsleiter oder in Ermangelung ausreichender Sicherungsmaßnahmen anderweitig über den vom Zahler empfangenen Betrag verfügen (vgl. Mimberg, BKR 2021, 185, 190). Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, umfasst der sachliche Schutzzweck von § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG jedenfalls nicht den Schutz des Zahlungsdienstnutzers vor solchen Vermögensschäden, die diesem - wie hier von der Klägerin geltend gemacht und vom Berufungsgericht angenommen - dadurch entstanden sind, dass der Zahlungsdienstleister, der nicht über eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG verfügt, ein Finanztransfergeschäft zwar entsprechend den Vorgaben des Zahlungsdienstnutzers vorgenommen, vor der Weiterleitung des Geldbetrags aber nicht die Sorgfaltspflichten aus §§ 10 ff. GwG eingehalten hat.

20 Zwar dient das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz auch der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vgl. BT-Drucks. 16/11613, S. 53 f.; Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt; KG, Beschluss vom 9. August 2021 - 4 Ws 60/21, juris Rn. 36). Dementsprechend sieht § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG vor, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation eines Zahlungsinstituts insbesondere angemessene Maßnahmen, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes gewährleisten, umfasst. Außerdem muss ein Erlaubnisantrag gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ZAG eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen enthalten, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen des § 27 ZAG zu erfüllen. Fehlen entsprechende angemessene Kontrollverfahren, ist die Erlaubnis nach § 12 Nr. 6 ZAG zu versagen (vgl. Eckhold in Schäfer/Omlor/Mimberg, ZAG, 2. Aufl., § 12 Rn. 60 f.; Walter in Casper/Terlau, ZAG, 3. Aufl., § 12 Rn. 24). Selbst wenn daraus abzuleiten wäre, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG auch die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes sicherstellen soll, umfasst dieser Zweck - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer vor Verlusten, die bei diesen eingetreten sind, nachdem das Zahlungsinstitut im konkreten Fall ein Finanztransfergeschäft entsprechend den Vorgaben des Zahlungsdienstnutzers ausgeführt hat, dabei aber seine Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz nicht vollständig eingehalten hat, und die bei Einhaltung dieser Pflichten möglicherweise hätten verhindert werden können. Denn § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG kann im Hinblick auf den Zweck der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes keine weitergehende Schutzwirkung zugunsten der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer zukommen als den Vorschriften des Geldwäschegesetzes selbst. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden regeln (§§ 10 ff. GwG), sind aber keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

a)

21 In Bezug auf einen Sachverhalt aus den Jahren 2000 und 2001 hat der Senat mit Urteil vom 6. Mai 2008 (XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 50 ff.) entschieden, dass die Vorschriften des Geldwäschegesetzes keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sind. Zur Begründung hat der Senat die Gesetzesmaterialien aus den Jahren 1992 bis 2002, die dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770) und den in der Folgezeit an diesem Gesetz vorgenommenen oder vorgeschlagenen, aber nach Beratung nicht durchgeführten Änderungen zugrunde liegen, herangezogen. Wie der Senat eingehend begründet hat, ist diesen Materialien nicht zu entnehmen, dass den Identifizierungs- und Anzeigepflichten des Geldwäschegesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest auch die Funktion zukommen soll, die Vermögensinteressen der durch die Vortaten Geschädigten zu schützen (Senatsurteil vom 6. Mai 2008, aaO Rn. 52 f. mwN).

b)

22 Dies gilt auch für die im August 2020, dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung, geltende Fassung von §§ 10 ff., 43 GwG (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 29. Februar 2024 - <gco-l-u>4 U 85/22</gco-l-u>, juris Rn. 50; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. März 2024 - <gco-l-u>13 U 180/22</gco-l-u>, juris Rn. 341; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2025 - <gco-l-u>13 U 146/24</gco-l-u>, juris Rn. 34; BeckOGK/T. Voigt, Stand: 1.2.2026, § 823 BGB Rn. 371; NK-BGB/Katzenmeier, 4. Aufl., § 823 Rn. 549; BeckOGK/Gierok, Stand: 1.1.2026, § 43 GwG Rn. 53; BeckOK GwG/Pelz, 25. Edition, Stand: 1.3.2026, § 43 Rn. 2; Ebenroth/Boujong/Wessels, HGB, 5. Aufl., Band 2 Kap. 3. Teil 1. A. Rn. 208; Kropf in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl., Rn. 3.935; Braatz/Zurheide, BKR 2024, 556, 557; Meier BKR 2024, 929, 931 f.; Kiehnle, jurisPR-<gco-l-u>BKR 3/2024</gco-l-u> Anm. 2 unter C.IV.). Die nach dem Jahr 2002 vorgenommenen Änderungen des Geldwäschegesetzes lassen nicht erkennen, dass die Identifizierungs- und Anzeige- bzw. Meldepflichten nunmehr auch dem Schutz der Vermögensinteressen eines einzelnen Kunden dienen sollen (vgl. Braatz/Zurheide, aaO). Vielmehr schützt das Geldwäschegesetz weiterhin nur das Finanzsystem als solches, aber keine Individualinteressen (Schubert, NJW 2018, 1602, 1606).

23 So sollten mit dem Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) insbesondere die zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumente auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung erstreckt, die Sorgfaltspflichten der verpflichteten Unternehmen und Personen nach Maßgabe des Grundsatzes der Risikoorientierung ausdifferenziert und die Identifizierungspflicht hinsichtlich des hinter einem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten eingeführt werden (BT-Drucks. 16/9038, S. 1). Mit diesem Gesetz wurden die Regelungen über die Identifizierungspflichten aus §§ 2, 8 GwG in der bis zum 20. August 2008 geltenden Fassung mit Wirkung vom 21. August 2008 in §§ 3, 4 GwG überführt (vgl. BT-Drucks. 16/9038, S. 30, 42), ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass hiermit die Einführung eines Schutzes für einzelne Geschädigte bezweckt worden wäre.

24 Mit dem Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) sollten die Einhaltung der Standards der Financial Action Task Force on Money Laundering sichergestellt und Defizite in Bezug auf die Beaufsichtigung bestimmter Unternehmen und Personen beseitigt werden (BT-Drucks. 17/6804, S. 1 f.). Angesichts dieser Ziele kann nicht angenommen werden, dass mit der mit diesem Gesetz vorgenommenen Vervollständigung und Konkretisierung der Sorgfaltspflichten der Schutz einzelner Geschädigter eingeführt werden sollte.

25 Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) sollten der risikobasierte Ansatz gestärkt und präzisiert, die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister geschaffen, in Umsetzung der Sanktionsvorgaben der Richtlinie die Bußgeldvorschriften geändert sowie die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet werden (BT-Drucks. 18/11555, S. 1 f., 88 ff.). Hierbei sind die §§ 3, 4 und 11 GwG der bis dahin geltenden Fassung im Wesentlichen in die §§ 10, 11 und 43 GwG überführt worden (BT-Drucks. 18/11555, S. 116, 118 und 156), wobei erneut keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies nunmehr den Schutz einzelner Geschädigter zum Ziel gehabt hätte. Vielmehr heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf unter der Überschrift "Gesetzesfolgen": "Das Gesetz bezweckt eine Stärkung der Aufsicht im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Darüber hinaus hat es keine verbraucherspezifischen Auswirkungen." (BT-Drucks. 18/11555, S. 91, 101).

26 Anhaltspunkte für die Erweiterung des Zwecks der §§ 10 ff., 43 GwG auf den Schutz einzelner Geschädigter ergeben sich auch nicht aus dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602), mit dem insbesondere der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten erweitert werden sollte (BT-Drucks. 19/13827, S. 1, 48 ff.). Dies gilt schließlich auch für das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083), mit dem eine nachhaltige Verbesserung der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch und insbesondere in deren internationaler Dimension erreicht werden sollte (BT-Drucks. 19/28164, S. 1, 3).

c)

27 Auch aus der dem Geldwäschegesetz zugrundeliegenden Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. EU L 141 S. 73, künftig: Richtlinie (EU) 2015/849) ergibt sich nicht, dass die geldwäscherechtlichen Identifizierungs- und Meldepflichten den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Zahlungsdienstnutzer bezwecken.

28 Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 weisen einen präventiven Charakter auf und zielen gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (EuGH, Urteile vom 2. März 2023 - C-78/21, WM 2023, 1014 Rn. 75 - PrivatBank u.a., vom 5. Dezember 2024 - C-3/24, WM 2025, 344 Rn. 26 - MISTRAL TRANS, vom 19. Juni 2025 - C-671/23, WM 2025, 1639 Rn. 35, 42, 50 - Lietuvos bankas, vom 19. Juni 2025 - C-509/23, WM 2025, 1645 Rn. 35 - Laimz und vom 29. Januar 2026 - C-291/24, WM 2026, 334 Rn. 24 - Steiermärkische Bank und Sparkassen u.a.; vgl. auch die Erwägungsgründe 1, 2, 5 und 64 der Richtlinie (EU) 2015/849).

29 Außerdem nimmt die Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf die zu ahndenden Verstöße gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen und auf die von den Mitgliedstaaten zu verhängenden Sanktionen nur eine Mindestharmonisierung vor (vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 2023 - C-78/21, WM 2023, 1014 Rn. 64 - PrivatBank u.a., vom 19. Juni 2025 - C-671/23, WM 2025, 1639 Rn. 36 - Lietuvos bankas und vom 29. Januar 2026 - C-291/24, WM 2026, 334 Rn. 34 - Steiermärkische Bank und Sparkassen u.a.), die sich nach Art. 58, 59 der Richtlinie (EU) 2015/849 auf die Vorgabe beschränkt, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen, die gewissen Anforderungen genügen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Juni 2025, aaO Rn. 37, 40, 51 und vom 29. Januar 2026, aaO Rn. 35; Erwägungsgrund 59). Auch wenn Art. 59 der Richtlinie (EU) 2015/849 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, andere Sanktionen und Maßnahmen als die in diesem Artikel vorgeschriebenen vorzusehen (EuGH, Urteile vom 19. Juni 2025, aaO Rn. 37 und vom 29. Januar 2026, aaO), enthält die Richtlinie keine Vorgaben in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsfolgen wie beispielsweise Schadensersatzansprüche von Vertragspartnern eines Geldwäscheverpflichteten. Derartige Rechtsfolgen sind auch in Erwägungsgrund 59 der Richtlinie (EU) 2015/849 nicht erwähnt.

30 Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (künftig: EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Wie vorstehend ausgeführt, war die Richtlinie (EU) 2015/849, insbesondere ihre Art. 58, 59, bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH und nach dieser Rechtsprechung sowie dem Wortlaut der Richtlinie ist die für die Entscheidung des vorliegenden Falls erforderliche, richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T., vom 9. September 2015 - C-160/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 f. und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 39 ff., 66).

III.

31 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu.

32 Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB zu qualifizierenden Treuhandvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 569/13, WM 2015, 610 Rn. 20) verletzt, indem sie auf Anweisung der Verkäuferin den Betrag in Höhe von 1.000.000 € auf ein von dieser bezeichnetes Konto überwiesen hat, ohne zuvor mit der Klägerin Rücksprache zu halten oder die Identität des Kontoinhabers und sein Verhältnis zur Verkäuferin näher zu prüfen. Denn diese Überweisung steht in Einklang mit der in Ziffer 1.3 des Treuhandvertrags getroffenen Abrede, nach der die Anzahlung in Höhe von 1.000.000 €, die die Klägerin schon vor dem rechtswirksamen Abschluss des Vertrags an die Beklagte überwiesen hatte, ohne weitere Sicherheiten oder Rücksprache auf ein nicht näher beschriebenes Konto weiterzuleiten war, das die Verkäuferin benennt. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei und von der Klägerin im Revisionsverfahren nicht angegriffen angenommen, dass die Regelung in Ziffer 1.3 spezieller ist als die Vereinbarung in Ziffer 1.6 des Treuhandvertrags, die - nur - für den restlichen Kaufpreis die Weiterleitung auf das in dieser Ziffer ausdrücklich benannte Konto der Verkäuferin bestimmt.

33 Entgegen der Ansicht der Klägerin traf die Beklagte in Bezug auf die Weiterleitung der Anzahlung auch keine Hinweispflicht dahingehend, dass nach der Mitteilung der Verkäuferin die Überweisung auf das Konto eines den Parteien unbekannten Dritten mit Sitz im Ausland erfolgen sollte. Aus dem Treuhandvertrag folgt keine solche Pflicht. Anders als die Vereinbarung in Ziffer 1.6 für den restlichen Kaufpreis sieht Ziffer 1.3 des Treuhandvertrags ausdrücklich eine sofortige ("immediately") Überweisung des Betrags auf ein von der Verkäuferin zu bezeichnendes Konto vor. Das in dieser Regelung liegende Risiko nahm die Klägerin mit Abschluss des Treuhandvertrags in Kauf und kann - anders als die Klägerin meint - nicht deshalb der Beklagten zugewiesen werden, weil der Treuhandvertrag den Leistungsaustausch rechtlich absichern sollte.

34 Schließlich traf die Beklagte insofern auch keine vorvertragliche Hinweispflicht. Insbesondere war kein Wissensvorsprung der Beklagten gegenüber der Klägerin, aus dem eine Hinweispflicht folgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 569/13, WM 2015, 610 Rn. 21 f. mwN), gegeben. Dass den Vorleistungspflichtigen das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners trifft, musste der unternehmerisch tätigen Klägerin bekannt sein.

B.

Anschlussrevision der Klägerin

35 Die Anschlussrevision der Klägerin, mit der diese sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens angenommen hat, das mit 30% zu bewerten sei, und deshalb den ersatzfähigen Schaden in diesem Umfang gekürzt hat, hat keinen Erfolg, da der Klägerin - wie ausgeführt - der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte schon dem Grunde nach nicht zusteht.

C.

36 Das angefochtene Urteil ist nach alledem auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit darin zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin insgesamt zurückweisen.

Ellenberger

Grüneberg

Matthias

      Derstadt      

Schild von Spannenberg

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