Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | VIII ZB 78/22 |
Gericht | BGH 8. Zivilsenat |
Datum | 16. Mai 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 25. März 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2023 (Kassenzeichen 780023114144) wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 7. März 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 6. September 2022 (2a T 82/22) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 22. März 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt.
2 Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 25. März 2023 eingegangenen Erinnerung.
3 Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
4 Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5 Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.
6 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm