XI ZR 170/21
Gegenstand Verbraucherkreditvertrag: Widerruf grundpfandrechtlich abgesicherter Immobiliardarlehensverträge
Aktenzeichen
XI ZR 170/21
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
15. November 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 31. März 2020 (XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f.) und vom 7. Mai 2020 (XI ZR 581/18, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2021 (1 BvR 1550/20) nicht zur Entscheidung angenommen. Da es hier um grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge geht, bei denen der eine einen Gesamtkreditbetrag von mehr als 75.000 € aufweist und der andere als Förderdarlehen einzustufen ist, auf welche die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, c und l keine Anwendung findet (Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 17; EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, WM 2020, 688 Rn. 25 - Kreissparkasse Saarlouis), ist aus den in den Senatsbeschlüssen vom 31. März 2020 (aaO) und vom 7. Mai 2020 (aaO) genannten Gründen für den vorliegenden Fall auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021(C-33/20, Volkswagen Bank, WM 2021, 1986 ff.) nicht einschlägig.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

Ellenberger     

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