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1 BvR 460/26
GegenstandNichtannahmebeschluss: Keine Wiedereinsetzung in versäumte Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG bei Unkenntnis des Bevollmächtigten von Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem § 23c Abs 1 BVerfGG
Aktenzeichen
1 BvR 460/26
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
10. Juni 2026
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
1Die Verfassungsbeschwerde wird unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
2Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wirksam erhoben worden ist. Nach § 23c Abs. 1 BVerfGG sind seit dem 1. August 2024 schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die − unter anderem − durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG schriftlich einzureichen, denn sie stellt einen verfahrenseinleitenden Antrag dar. Es liegt ein Fall der Beschwerdeerhebung durch eine bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei vor. Dem Erfordernis einer elektronischen Übermittlung genügt die am 29. Januar 2026 vor Fristablauf dem Bundesverfassungsgericht in Papierform zugegangene Beschwerdeschrift nicht.
3Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, da sie keine Tatsachen glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist unter Wahrung der erforderlichen Form einzuhalten. Zur Begründung fehlenden Verschuldens verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die rechtzeitige Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 23c Abs. 1 BVerfGG aufgrund eines Versäumnisses ihrer Verfahrensbevollmächtigten unterblieben sei. Jedoch steht das Verschulden des Bevollmächtigten nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich. Im Hinblick auf ihre Bevollmächtigte verweist die Beschwerdeführerin nur auf deren Unkenntnis des § 23c Abs. 1 BVerfGG. Hierzu bezieht sie sich auf die Angaben des Bundesverfassungsgerichts auf seiner Internetseite, dass seit dem 1. August 2024 Verfahrensanträge auch im elektronischen Rechtsverkehr eingereicht werden können. Jedoch geht die Beschwerdeführerin schon nicht darauf ein, dass die verlinkten Fragen und Antworten auch ausführen, dass Rechtsanwälte seit dem 1. August 2024 verpflichtet sind, dem Bundesverfassungsgericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente zu übermitteln. Eine Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums ist damit nicht aufgezeigt.
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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