1 Die gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2026 gerichtete Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nicht statthaft und daher unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegen Endentscheidungen statthaft. Dazu gehört die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht, weil sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst und ein neuer Antrag gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2026 - IX ZA 1/26, juris Rn. 4; vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 6 mwN). Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.