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XII ZB 572/21
GegenstandVersorgungsausgleichsentscheidung: Abänderungsverfahren nach dem Tod eines Ehegatten bei Verbesserung der Versorgungslage im Falle einer hypothetischen Totalrevision unter Lebenden)
Aktenzeichen
XII ZB 572/21
Gericht
BGH 12. Zivilsenat
Datum
03. Mai 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. November 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 3.393 €
Entscheidungsgründe
1Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
2Zwar würde die Antragstellerin im Zuge eines hypothetischen Hin-und-Her-Ausgleichs im Wege externer Teilung nach § 16 VersAusglG zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des früheren Ehemanns Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben und dadurch die rentenrechtliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllen können. Durch eine im Zuge der hypothetischen Totalrevision unter Lebenden eintretende Wartezeiterfüllung wird eine Verbesserung der Versorgungslage aber jedenfalls dann nicht bewirkt, wenn sich das anschließend bestehende gesetzliche Rentenanrecht - wie es hier der Fall sein würde - allein aus dem Versorgungsausgleich speist und nicht eine etwa schon vorher bestehende Anwartschaft, die die Wartezeit nicht erfüllte, durch den Versorgungsausgleich zusätzlich werthaltig würde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 20).
3Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
Klinkhammer
Günter
Botur
Krüger
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