XII ZB 489/25
XII ZB 489/25
Aktenzeichen
XII ZB 489/25
Gericht
BGH 12. Zivilsenat
Datum
17. Dezember 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Leitsatz

Entscheidet das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache, sondern hebt es die angefochtene Entscheidung auf und verweist das Verfahren zurück, darf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, so dass die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muss, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122 = NJW-RR 2004, 1422).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 8. Oktober 2025 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde der Betroffenen gegen die vom Amtsgericht Regensburg mit Beschluss vom 6. Februar 2025 ausgesprochene Genehmigung ihrer Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung durch die Betreuerin über den 5. Februar 2026 hinaus zurückgewiesen worden ist.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung ihrer weiteren Unterbringung.

2 Die 1963 geborene Betroffene leidet seit Jahren unter einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie und einer querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung. Für sie wurde eine Betreuung eingerichtet und eine berufliche Betreuerin bestellt, deren Aufgabenkreis auch die Gesundheitssorge und die Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung umfasst. Auf Antrag der Betreuerin genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 10. Februar 2025.

3 Im vorliegenden Verfahren zur Genehmigung der weiteren Unterbringung hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das auf den 26. Dezember 2024 datiert, und Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe am 6. Februar 2025 deren Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 5. Februar 2027 genehmigt. Ihre Beschwerde hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 5. Februar 2026 genehmigt wird. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2025 (XII ZB 183/25 - FamRZ 2025, 1403) die Beschwerdeentscheidung vom 20. März 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 25. Dezember 2026 genehmigt wird. Im Übrigen hat es die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde hat (teilweise) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Beschwerdegericht die Unterbringungsgenehmigung über den 5. Februar 2026 hinaus bestätigt hat.

1.

5 Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung der Betroffenen wegen Selbstgefährdung lägen vor. Sie müsse weiterhin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden, weil sie anderenfalls krankheitsbedingt erneut massiv verwahrlosen und sich erheblichen Gesundheitsgefahren aussetzen würde. Im Falle einer Entlassung sei zu erwarten, dass sie sich zeitnah wieder in ihr Haus begeben und dort wohnen würde, was angesichts der dortigen Zustände und des Gesundheitszustandes der Betroffenen nicht mehr möglich sei. Bei einer Rückkehr der Betroffenen in ihr Haus und der zu erwartenden Ablehnung adäquater Hilfsmaßnahmen würde eine erneute Verwahrlosung der Betroffenen eintreten. Die im angefochtenen Beschluss genehmigte Dauer der Unterbringungsmaßnahme sei jedoch auf die Beschwerde der Betroffenen zu verkürzen. Da bei der Berechnung der Genehmigungshöchstdauer auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens abgestellt werden müsse, sei die freiheitsentziehende Unterbringung der Betroffenen nur bis längstens 25. Dezember 2026 genehmigungsfähig. Jedoch lägen die Voraussetzungen für eine Überschreitung der regelmäßigen Höchstfrist für die Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung von einem Jahr jedenfalls so lange vor, wie die Betroffene in das in ihrem Eigentum stehende Haus zurückkehren könne. Eine offensichtlich lange Unterbringungsbedürftigkeit ergebe sich auch daraus, dass die Betroffene im Hinblick auf ihre psychiatrische Erkrankung keinerlei Krankheitseinsicht zeige und nicht zur Einnahme von antipsychotischer Medikation bereit sei, die ihr Krankheitsbild noch positiv beeinflussen könnte. Ihre Einstellung zur Einnahme antipsychotischer Medikation habe sich seit Beginn der Unterbringung im November 2023 nicht geändert.

2.

6 Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

a)

7 Einer Bestätigung der Unterbringungsdauer über den 5. Februar 2026 hinaus steht bereits die Teilrechtskraft der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 20. März 2025 entgegen. Das Amtsgericht hatte die Unterbringung der Betroffenen bis längstens 5. Februar 2027 genehmigt. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen nur bis längstens 5. Februar 2026 bestätigt. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Genehmigungsdauer hatte das Rechtsmittel der Betroffenen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde im Verfahren XII ZB 183/25 hat die Betroffene beantragt, den Beschluss vom 20. März 2025 aufzuheben, soweit darin ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde. Damit hat die Betroffene, bezogen auf den Entscheidungsausspruch, der den Zeitraum nach dem 5. Februar 2026 betroffen hat, die Beschwerdeentscheidung nicht angegriffen. Da dieser Beschluss insoweit nicht Verfahrensgegenstand des genannten Rechtsbeschwerdeverfahrens war, ist er hinsichtlich des Zeitraums nach dem 5. Februar 2026 in Teilrechtskraft erwachsen. Eine erneute Entscheidung über diesen Genehmigungszeitraum durfte das Beschwerdegericht daher wegen der eingetretenen Teilrechtskraft seiner Entscheidung vom 20. März 2025 nicht treffen.

b)

8 Im Übrigen wäre das Beschwerdegericht - auch unabhängig von der Frage der Rechtskraft - nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen an der Bestätigung der Unterbringungsgenehmigung über den 5. Februar 2026 hinaus gehindert gewesen. Denn einer solchen Entscheidung stünde jedenfalls das prozessuale Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) entgegen, das auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen zur Anwendung kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 27 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378 Rn. 10, jeweils zum Betreuungsverfahren). Wenn das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache entscheidet, sondern die angefochtene Entscheidung aufhebt und zurückverweist, darf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Vielmehr ist es auch nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens geboten, ihn davor zu schützen, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden. Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, so dass die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muss, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte (BGHZ 159, 122 = NJW-RR 2004, 1422 mwN; vgl. Sternal/Göbel FamFG 22. Aufl. § 74 Rn. 83; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 6. Aufl. § 74 Rn. 21).

9 Danach hätte das Beschwerdegericht die Unterbringungsdauer lediglich bis längstens 5. Februar 2026 bestätigen dürfen, da in seiner Entscheidung vom 20. März 2025, die vom Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2025 aufgehoben worden ist, die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung nur bis zu diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.

c)

10 Die getroffenen Feststellungen tragen allerdings grundsätzlich die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist das Beschwerdegericht rechtsbeschwerderechtlich unbedenklich davon ausgegangen, dass der Betroffenen jegliche Krankheitseinsicht fehlt, sie daher nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation außerhalb einer geschlossenen Einrichtung eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 98/24 - FamRZ 2024, 1396 Rn. 8 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

d)

11 Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen zudem die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen jedenfalls bis zum 5. Februar 2026, auch wenn diese die Dauer von einem Jahr übersteigt.

aa)

12 Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

13 Der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens und nicht am Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung zu orientieren (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2025 - XII ZB 517/24 - FamRZ 2025, 812 Rn. 10 mwN). Da das Sachverständigengutachten, auf das das Amts- und das Beschwerdegericht ihre Entscheidungen gestützt haben, am 26. Dezember 2024 erstellt wurde, endet vorliegend die Jahresfrist des § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG am 26. Dezember 2025.

14 Wird über die regelmäßige Höchstfrist der Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - XII ZB 282/24 - FamRZ 2025, 383 Rn. 20 mwN).

bb)

15 Diesen Begründungserfordernissen wird die angefochtene Entscheidung noch gerecht. Insoweit wird von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

3.

16 Die angegriffene Entscheidung kann daher hinsichtlich der Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen über den 5. Februar 2026 hinaus keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).

Guhling                         Günter                         Nedden-Boeger

                  Pernice                       Recknagel

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