XI ZB 2/26
XI ZB 2/26
Aktenzeichen
XI ZB 2/26
Gericht
BGH 11. Zivilsenat
Datum
04. Mai 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beigeladene M.                   GbR wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.

Die Musterbeklagte zu 1, die N.            E.           GmbH & Cie. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister (für Musterverfahren vom 1. November 2012 bis 31. August 2024) zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (13 Kap 4/21) vom 11. Februar 2026, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 23. Februar 2026, ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 2/26) durch eine Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Entscheidungsgründe
I.

1 Das Oberlandesgericht hat am 11. Februar 2026 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Dieser ist am 23. Februar 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat die Beigeladene M.                   GbR Rechtsbeschwerde eingelegt, die am 13. März 2026 eingegangen ist.

II.

2 Die Beigeladene M.                   GbR ist gemäß § 21 Abs. 2 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin zu bestimmen. Nach Anhörung des Musterklägers, der Musterbeklagten und der Beigeladenen wird die Musterbeklagte zu 1 nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf Seiten der Musterbeklagten bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF).

III.

3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aF erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG aF) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Ellenberger    

Grüneberg    

Derstadt

Sturm    

Ettl    

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