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Aktenzeichen | XII ZB 199/25 |
Gericht | BGH 12. Zivilsenat |
Datum | 05. August 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 31. März 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
1 Das Amtsgericht hat für den 70-jährigen Betroffenen eine Betreuung eingerichtet und den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
2 Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
3 Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige R. Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie aufweise. Vor dem Hintergrund seines überzeugenden Gutachtens bleibe es im Ergebnis ohne Bedeutung, dass sich die zuvor bestellte Sachverständige S. in ihrem Gutachten vom 22. Juli 2023 gegen eine Betreuung ausgesprochen habe. Auch das vom Betroffenen eingeholte und im Beschwerdeverfahren zur Akte gereichte Privatgutachten des Arztes für Nervenheilkunde D. vom 28. Februar 2025 überzeuge - abgesehen davon, dass D. kein Facharzt für Psychiatrie sei, keine Expertise auf dem Gebiet vorweisen könne und der Kammer nicht als Gutachter bekannt sei - in seiner (sehr kurzen) Stellungnahme die Kammer nicht.
4 Die Entscheidung hält bereits der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Diese beanstandet zu Recht, dass das Landgericht sich inhaltlich nicht ausreichend mit dem Privatgutachten befasst hat.
5 Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen. Dabei ist er auch verpflichtet, sich mit einem vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen nachzugehen. Das Gericht ist gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen und die Streitpunkte zu würdigen. Insbesondere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 18).
6 Diesen Maßstäben genügt die angefochtene Entscheidung nicht.
7 Der Privatsachverständige D. behandelt den Betroffenen laut seinem Gutachten seit 2009 und hat ihn anlässlich des Verfahrensgegenstands am 26. Februar 2025 gesondert untersucht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er als Arzt für Nervenheilkunde keine hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie habe, um Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten vorzubringen, denen inhaltlich nachzugehen wäre, hat das Landgericht nicht aufgezeigt. Darauf, ob der Privatgutachter dem Landgericht bekannt ist, kommt es nicht an. Das auf Kernaussagen konzentrierte Privatgutachten macht auch nicht aufgrund seiner Kürze eine inhaltliche Befassung entbehrlich. Bei dieser Sachlage war das Landgericht gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen, sie zu würdigen und soweit erforderlich auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken.
8 Insofern rügt die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht, dass das Landgericht nicht ausreichend begründet hat, weshalb es trotz der durch das Privatgutachten neu eingebrachten medizinischen Standpunkte nicht auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren hingewirkt hat.
9 Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
10 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling | Günter | RiBGH Dr. Nedden-Boeger ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. | ||
Guhling | ||||
Botur | Krüger |