Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | 2 BvE 12/25 |
Gericht | BVerfG 2. Senat |
Datum | 16. März 2025 |
Dokumenttyp | Ablehnung einstweilige Anordnung |
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
1 Die Antragsteller sind Abgeordnete im 20. Deutschen Bundestag und gehören der Fraktion der Freien Demokratischen Partei (FDP) an; die Antragsteller zu 2. und 3. sind auch Mitglieder des Haushaltsausschusses. Sie wenden sich mit ihrer Organklage und ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Gestaltung des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Grundgesetzes.
2 Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 3/25 -, Rn. 2 ff. - Alt-Bundestag I, verwiesen.
3 Zur Begründung ihrer Eilanträge führen die Antragsteller insbesondere aus, die beabsichtigten Änderungen des Grundgesetzes eröffneten enorme Verschuldungsmöglichkeiten und entfalteten damit eine Zukunftsbindung, die weder mit dem Gedanken intertemporaler Gerechtigkeit noch der bisherigen Grundkonzeption der Schuldenbegrenzungsregelungen im Grundgesetz vereinbar sei. Darüber hinaus sei die geplante Erstreckung des geplanten Sondervermögens auf das Ziel der Klimaneutralität in ihrer Reichweite und ihren Folgen nicht ansatzweise überschaubar. Gleiches gelte für die beabsichtigten Regelungen zu den Verschuldungs- und Investitionsmöglichkeiten der Länder und deren Auswirkungen auf das (verfassungsrechtliche) Verhältnis zwischen Bund und Ländern.
4 Die grundsätzliche und weitreichende Bedeutung der geplanten Änderungen des Grundgesetzes habe sich mit den vom Haushaltsausschuss beschlossenen Änderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs noch einmal verstärkt. Dies hätte zumindest die Durchführung einer weiteren Sachverständigenanhörung nach § 70 Abs. 1 GO-BT erfordert, die jedoch von der Ausschussmehrheit abgelehnt worden sei. Unabhängig davon böten - neben vielfachen anderweitigen Mängeln des übereilten Gesetzgebungsverfahrens - die Beratungen im Haushaltsausschuss den Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages ohnehin keine geeignete Grundlage zur Beratung und Beschlussfassung. Die Bundesregierung habe dort gestellte Fragen teils nicht oder nur unzureichend beantworten können und die Protokolle der Sitzungen des Haushaltsausschusses sowie der mitberatenden Ausschüsse lägen weiterhin nicht vor.
5 Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.
6 Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, enthält das Vorbringen - auch soweit es sich auf die Änderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs im Haushaltsausschuss bezieht - keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.
7 Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragsteller zum Ablauf der Gesetzesberatungen bis zum 16. März 2025 Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung enthält, ist der Hauptsache vorbehalten. Deren Erfolgsaussichten bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt ist, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 6 f. - Alt-Bundestag V - eA, verwiesen.