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XII ZA 14/24
XII ZA 14/24
Aktenzeichen
XII ZA 14/24
Gericht
BGH 12. Zivilsenat
Datum
23. Juli 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 3. Juli 2024 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Die Voraussetzungen für eine Beschlussergänzung nach § 43 FamFG liegen nicht vor. Der Senat hat über den Antrag des Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden und bei seiner Entscheidung die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde umfassend geprüft und verneint. Andere Anträge, die zu bescheiden gewesen wären, liegen nicht vor.
2Soweit der Beteiligte zu 2 beanstandet, dass der Senatsbeschluss vom 3. Juli 2024 keine Begründung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Einer der Ausnahmefälle hiervon (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 13) liegt nicht vor.
3Der weitere Beteiligte zu 2 kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Guhling Nedden-Boeger Botur
Krüger Recknagel
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