XIII ZB 79/20
XIII ZB 79/20
Aktenzeichen
XIII ZB 79/20
Gericht
BGH 13. Zivilsenat
Datum
03. April 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe im Beschluss des Senats vom 2. August 2022 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Betroffene befand sich vom 30. Januar 2020 bis zum 31. März 2020 in Abschiebehaft. Er wandte sich mit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts vom 17. März 2020, mit dem die Haft bis zum 19. April 2020 verlängert worden war. Das Landgericht Ingolstadt wies die Beschwerde zurück. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, für die er Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragte.

2 Der Senat hat mit Beschluss vom 2. August 2022 den Beschluss des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Ablehnung des Verfahrenskostenhilfeantrags im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag vom 27. März bis zum 31. März 2020 zurückgewiesen worden ist. Er hat festgestellt, dass der Vollzug der angeordneten Haft den Betroffenen in diesem Zeitraum in seinen Rechten verletzt hat. Ferner hat er ausgesprochen, dass der Landkreis M.      dem Betroffenen 1/3 seiner im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

II.

3 Die Gegenvorstellung vom 20. Oktober 2022 hat keinen Erfolg.

1.

4 Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen bittet mit dem als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf um erneute Prüfung des Verfahrenskostenhilfeantrags. Der Senat hat in den Beschlussgründen ausgeführt, der Verfahrenskostenhilfeantrag habe sich - soweit die Rechtsbeschwerde Erfolg hat - erledigt. Diese Annahme ist nach Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen möglicherweise nicht veranlasst. Es sei zwischen dem Kostenerstattungsanspruch und dem Verfahrenskostenhilfeanspruch zu unterscheiden. Die Ausländerbehörden rechneten gegen Kostenerstattungsansprüche regelmäßig mit noch offenen Kosten der Abschiebung oder sonstigen Ansprüchen auf. Das führe im Ergebnis dazu, dass der Rechtsanwalt mit seiner Vergütung ausfalle.

2.

5 Der Senat hält daran fest, dass sich der Verfahrenskostenhilfeantrag, soweit er nicht abgelehnt wurde, durch die Kostenentscheidung zugunsten des Betroffenen erledigt hat.

a)

6 Wird der Rechtsbeschwerde teilweise entsprochen und werden insoweit die Kosten der Körperschaft auferlegt, deren Behörde die Haft beantragt hat (§ 430 FamFG), steht dem Betroffenen gegen den Landkreis ein Anspruch auf Erstattung seiner durch die berechtigte Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen zu. Der Verfahrenskostenhilfeantrag erledigt sich dadurch (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 28/19, juris Rn. 13; vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74/20, juris Rn. 19; vom 2. August 2022 - XIII ZB 13/21, juris Rn. 11). Der Betroffene ist nicht mehr auf die Unterstützung der Staatskasse angewiesen. So liegt es auch hier.

b)

7 Entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten steht der Erledigung nicht entgegen, dass dem Kostenerstattungsanspruch des Betroffenen aufrechenbare Gegenforderungen des Landkreises (z.B. die Kosten der Abschiebung oder offene Geldstrafen) gegenüberstehen könnten. Es wurde schon nicht konkret dargelegt, dass tatsächlich Gegenforderungen des Landkreises bestehen und der Kostenerstattungsanspruch dem Betroffenen daher für die Befriedigung des Anwaltsvergütungsanspruchs nicht zur Verfügung steht. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, steht dies der Annahme der Erledigung des Verfahrenskostenhilfeantrags nicht entgegen. Es steht dem Betroffenen frei, die Rechtsbeschwerde oder die Begründung der Rechtsbeschwerde von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig zu machen. In diesem Fall ist über den Verfahrenskostenhilfeantrag vorab zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 9 f. mwN; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, juris Rn. 9).

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