VII ZR 228/22
VII ZR 228/22
Aktenzeichen
VII ZR 228/22
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
07. November 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 17. August 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1 Die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.

2 Die Beklagte setzt mit ihrer Gehörsrüge lediglich ihre eigene - weiterhin von der des Senats abweichende - Würdigung der Rechtslage an die Stelle der Würdigung des Senats. Damit kann sie, weil der Senat Sachvortrag der Beklagten nicht übergangen und Hinweispflichten nicht verletzt hat, sondern im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung die Rechtslage umfassend mit den Parteien erörtert hat, einen Gehörsverstoß nicht begründen.

3 Das Anhörungsrügeverfahren dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031/22 m.w.N., juris).

Pamp     

Halfmeier     

Jurgeleit

Graßnack     

Sacher     

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