XIII ZB 19/23
XIII ZB 19/23
Aktenzeichen
XIII ZB 19/23
Gericht
BGH 13. Zivilsenat
Datum
28. Juli 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Entscheidungsgründe

1 Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat, wobei die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10 mwN). Es hat überprüft, ob eine solche Ermessensentscheidung durch das Amtsgericht - erkennbar - stattgefunden hat und ob sie fehlerfrei, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, erfolgt ist, und dies in Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen bejaht. Dabei hat es zu Recht darauf abgestellt, dass angesichts der im Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Oktober 2022 dargelegten Umstände, dass der Betroffene bei einem Ausreiseplanungsgespräch mit der beteiligten Behörde am 23. März 2021 ausdrücklich angegeben hatte, nicht nach Pakistan ausreisen zu wollen, dass er einem weiteren solchen Gespräch am 23. November 2021 unentschuldigt ferngeblieben war und dass er anschließend mehrfach an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde, hinreichend dargelegt worden sei, warum die Ausreise nicht durch mildere Mittel als durch die Gewahrsamsanordnung, insbesondere nicht durch eine Meldeauflage sichergestellt werden konnte.

2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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