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Aktenzeichen | VIa ZR 257/22 |
Gericht | BGH 6a. Zivilsenat |
Datum | 12. März 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in das vom Kläger gekaufte Kraftfahrzeug gestützt hat, die einer Klärung in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV nicht zugänglich sind, und die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht darlegt.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges | Möhring | Götz | ||
Rensen | Vogt-Beheim |