VIa ZR 257/22
VIa ZR 257/22
Aktenzeichen
VIa ZR 257/22
Gericht
BGH 6a. Zivilsenat
Datum
12. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in das vom Kläger gekaufte Kraftfahrzeug gestützt hat, die einer Klärung in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV nicht zugänglich sind, und die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht darlegt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges     

Möhring     

Götz

Rensen     

Vogt-Beheim     

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