VIa ZR 149/22
VIa ZR 149/22
Aktenzeichen
VIa ZR 149/22
Gericht
BGH 6a. Zivilsenat
Datum
07. April 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Berufung der Klägerin war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11 mwN) - unzulässig, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung die für die Zurückweisung aller deliktischen Ansprüche tragende Erwägung der landgerichtlichen Entscheidung nicht angegriffen hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

C.

Fischer                        Möhring                        Messing

                     Ostwaldt                          Pastohr

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