1 BvR 422/24
Gegenstand Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein (erneutes) Vaterschaftsfeststellungsverfahren - ua unzureichende Darlegung einer Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch Vorverlagerung von Rechtsfragen ins Verfahrenskostenhilfeverfahren (hier: Bestandskraft von im Beitrittsgebiet ergangenen Statusurteilen gem Art 234 § 7 Abs 1 S 1 EGBGB ; Vereinbarkeit solcher Entscheidungen mit dem bundesdeutschen ordre public)
Aktenzeichen
1 BvR 422/24
Gericht
BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum
08. Juni 2025
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren.

I.
1.

2 Der im Mai 1971 geborene Beschwerdeführer hat in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden familiengerichtlichen Ausgangsverfahren - wie bereits in vorausgegangenen Verfahren - beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zu gewähren, in dem festgestellt werden soll, dass ein von ihm namentlich benannter Mann (im Folgenden: vormals Beteiligter) sein leiblicher Vater ist. Dazu hat er vor allem vorgetragen, dass es zwischen seiner Mutter und dem vormals Beteiligten im August 1970 in Ost-Berlin zu einem einmaligen geschlechtlichen Verkehr gekommen sei, durch den seine Mutter mit ihm schwanger geworden sei.

2.

3 Dem jetzigen Ausgangsverfahren vorausgehend hatten sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch er selbst Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des vormals Beteiligten geführt beziehungsweise Anträge auf Verfahrenskostenhilfe für entsprechende Verfahren gestellt.

a)

4 So hatte die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 1975 durch Klage zum Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte die Feststellung begehrt, dass der vormals Beteiligte der Vater des Beschwerdeführers ist. Der vormals Beteiligte hatte eingewandt, sich zum Zeitpunkt des behaupteten Geschlechtsverkehrs nicht in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) aufgehalten zu haben. Das Stadtbezirksgericht hatte die Mutter des Beschwerdeführers sowie den vormals Beteiligten als Partei vernommen, Einsicht in dessen Reisepass genommen und Auskünfte des Präsidiums der Volkspolizei sowie eines Auftraggebers des vormals Beteiligten eingeholt. Mit Urteil vom 18. September 1975 war die Feststellungsklage abgewiesen worden. Die von der Mutter des Beschwerdeführers hiergegen eingelegte Berufung zum Stadtgericht von Groß-Berlin hatte sie im Wesentlichen darauf gestützt, dass das erstinstanzliche Gericht kein Blutgruppengutachten eingeholt hatte. Nachdem das Stadtgericht von Groß-Berlin die Mutter des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung ergänzend angehört hatte, hatte es das Rechtsmittel durch Urteil vom 2. Februar 1976 - ohne Einholung eines Blutgruppengutachtens - zurückgewiesen.

b)

5 Der Beschwerdeführer selbst hatte im Dezember 2012 zunächst Verfahrenskostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen das Berufungsurteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin sowie im Januar 2013 für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren beantragt. Damit ist er jeweils erfolglos geblieben. Der letztgenannte Antrag wurde insbesondere mit Hinweis auf die Rechtskraft der zuvor durch die Gerichte der DDR getroffenen Urteile abgelehnt.

3.

6 Der Beschwerdeführer ist weiterhin davon überzeugt, dass der vormals Beteiligte sein leiblicher Vater ist. Im Juni 2023 hat er daher beim Familiengericht - erneut - Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren beantragt. Das Familiengericht hat den Antrag mit angegriffenem Beschluss vom 24. August 2024 zurückgewiesen und der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 26. September 2024 nicht abgeholfen.

7 Mit angegriffenem Beschluss vom 12. Januar 2024 hat das Kammergericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich maßgeblich auf Art. 234 § 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gestützt. Danach bleiben Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind und die feststellen, dass der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, wer der Vater des Kindes ist oder dass eine Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist, "unberührt". Die Vorschrift erfasse alle positiven und negativen gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungen, über den Wortlaut hinaus mithin auch die Abweisung eines Antrags auf Vaterschaftsfeststellung. Auf die Person des die Statusentscheidung Veranlassenden komme es dabei ebenfalls nicht an. Art. 234 § 7 EGBGB beziehe sich nur auf das durch die Entscheidung herbeigeführte Ergebnis und gelte auch gegenüber einer an diesem Verfahren nicht beteiligten Person. Dem Urteil des Stadtgerichts sei die Anerkennung auch nicht aufgrund der unterbliebenen Einholung eines Blutgruppengutachtens zu versagen. Das Stadtbezirksgericht habe die Mutter und den mutmaßlichen Vater angehört. Beteiligtenangaben hätten auch in bundesdeutschen Abstammungsverfahren Relevanz. Das Stadtbezirksgericht habe zudem weitere Ermittlungen angestellt und nach Eingang der Auskünfte die Sache mit den Beteiligten erneut erörtert, bevor es den Verfahrensstoff in der Sachentscheidung bewertet habe. Bei einer Gesamtbetrachtung liege in der unterbliebenen Einholung eines Abstammungsgutachtens kein Verstoß gegen den ordre public.

4.

8 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie - der Sache nach - seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit. Die Urteile der Gerichte der ehemaligen DDR hätten seinem Begehren nicht entgegengehalten werden dürfen, weil er an den damaligen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Diese Verfahren entsprächen zudem rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. Es habe damals keine hinreichende Aufklärung stattgefunden; ein medizinisches Gutachten sei nicht eingeholt worden. Das Kammergericht habe den summarischen Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens verkannt, indem es komplexe, ungeklärte Rechtsfragen bereits in diesem Verfahrensstadium entschieden habe.

II.

9 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie ist unzulässig und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

1.

10 Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Beschlüsse des Familiengerichts wendet, hat er das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. Weder wird aufgezeigt, aufgrund welcher Umstände Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte durch den Nichtabhilfebeschluss eigenständig beeinträchtigt sein könnten, noch wird ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 24. August 2023 aufgezeigt. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde den Verfahrensgegenstand vollumfänglich geprüft und in seinem Beschluss vom 12. Januar 2024 darüber eine eigene Sachentscheidung getroffen.

2.

11 Die gegen diesen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend aufzeigt.

a)

12 Soweit der Beschwerdeführer rügt, in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (vgl. BVerfGE 79, 256 <269>) verletzt zu sein, legt er nicht dar, dass die angegriffene Entscheidung überhaupt an dieser materiellen Gewährleistung zu messen ist. Der Beschluss des Kammergerichts vom 12. Januar 2024 versagt Verfahrenskostenhilfe, verwehrt dem Beschwerdeführer aber das von ihm begehrte Vaterschaftsfeststellungsverfahren aus Rechtsgründen nicht. Insofern hätte es näherer Darlegungen bedurft, warum die angegriffene Entscheidung anhand materieller Grundrechtsgewährleistungen zu überprüfen ist (vgl. BVerfGE 81, 347 <355>).

b)

13 Die Möglichkeit einer Verletzung des grundrechtlich durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit lässt die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise erkennen.

aa)

14 Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Verfassungsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>; stRspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; stRspr).

bb)

15 Davon ausgehend lässt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht erkennen, dass das Kammergericht mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Vaterschaftsfeststellung den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt haben könnte.

(1)

16 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG bei Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung derjenigen, die ihre Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten müssen und daher von vornherein kein Kostenrisiko tragen, gegenüber Bemittelten, die ihr Kostenrisiko wägen müssen, entgegensteht (vgl. BVerfGK 16, 406 <408>; 19, 384 <386>). Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es danach, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; stRspr). Die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen Fachrechts obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann daher nur eingreifen, wenn die Entscheidungen der Fachgerichte Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der "hinreichenden Erfolgsaussicht" erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, der den Zugang zum Recht unverhältnismäßig erschwert, indem sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannen. Dies ist der Fall, wenn sie schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden, denn diese müssen auch von Unbemittelten der Klärung in einem Verfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, zugeführt werden können (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2024 - 1 BvR 2006/24 -, Rn. 10 f.).

(2)

17 Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt nicht in der gebotenen Weise auf, dass das Kammergericht die maßgeblichen Vorschriften - hier § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in einer den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzenden Weise ausgelegt und angewendet haben könnte. Sie überträgt den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstab nicht hinreichend auf den konkreten Rechtsfall. Die Verfassungsbeschwerde zeigt insbesondere nicht unter Befassung mit dem einschlägigen Fachrecht sowie der angegriffenen Entscheidung substantiiert auf, dass das Kammergericht eine schwierige, ungeklärte Rechtsfrage bereits im Verfahrenskostenhilfeverfahren entschieden hätte.

18 Für die im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) notwendige Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer das ihm nach § 1600d Abs. 1 BGB, § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 Nr. 1 FamFG grundsätzlich eröffnete Vaterschaftsfeststellungsverfahren aufgrund der Rechtskraft der Statusurteile der Gerichte der ehemaligen DDR verwehrt ist, kam es maßgeblich auf Art. 234 § 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB und in diesem Zusammenhang erkennbar auf drei Rechtsfragen an: Erstens war die Frage zu beantworten, ob die genannte Vorschrift auch Entscheidungen erfasst, die einen Statusantrag zurückweisen. Zweitens bedurfte der Klärung, ob die durch die Norm angeordnete Fortgeltungswirkung auch für Beteiligte gilt, die - wie der Beschwerdeführer - an dem früheren Verfahren nicht beteiligt waren. Drittens war die Frage aufgeworfen, ob die Entscheidungen der Gerichte der DDR aufgrund der unterbliebenen Einholung eines Abstammungsgutachtens mit dem inländischen ordre public unvereinbar und damit nicht zu beachten waren.

(a)

19 Die erste Frage hat das Kammergericht bejaht und sich hierfür auf obergerichtliche Rechtsprechung (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10. November 1994 - 9 U 10/94 -, FamRZ 1995, S. 503 f.) sowie auf Belegstellen aus der Literatur (insbesondere Rauscher, in: Staudinger, BGB, Art. 233 - 248 EGBGB, Neubearbeitung 2016, Art. 234 § 7 EGBGB Rn. 12 f.; Seidel, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 11, 4. Aufl. 2006, Art. 234 § 7 EGBGB Rn. 8) gestützt. Sämtliche vom Kammergericht herangezogenen Quellen bejahen eine Anwendung von Art. 234 § 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch auf ein Abstammungsbegehren in der Sache zurückweisende Entscheidungen. Diese über den Wortlaut hinausreichende Auslegung wird insbesondere mit der historisch-zweckorientierten Erwägung begründet, es sei ein Kernanliegen des zugrundeliegenden Einigungsvertrages gewesen, früheren gerichtlichen Entscheidungen einen umfassenden Bestandsschutz beizumessen (vgl. Seidel, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 11, 4. Aufl. 2006, Art. 234 § 7 EGBGB Rn. 8). Mit diesem fachrechtlichen Meinungsstand sowie den diesen aufgreifenden Erwägungen in der angegriffenen Entscheidung befasst sich die Verfassungsbeschwerde nicht. Sie zeigt insbesondere nicht auf, warum trotz dieses Meinungsstandes von einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage hätte ausgegangen werden müssen.

(b)

20 Entsprechend verhält es sich für die Auslegung des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 234 § 7 Satz 1 EGBGB. Nach dieser Vorschrift bleiben die von ihr erfassten Entscheidungen "unberührt", womit sie nach fachrechtlichem Verständnis volle Rechtskraftwirkung nach neuem Recht erlangen (vgl. Seidel, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 11, 4. Aufl. 2006, Art. 234 § 7 EGBGB Rn. 12). Fachrechtlich folgt aus § 640h ZPO a.F. sowie aus § 184 Abs. 2 FamFG, dass die von Art. 234 § 7 Satz 1 EGBGB erfassten früheren Entscheidungen von Gerichten der DDR auch Wirkung für Personen entfalten, die an dem zugrundeliegenden Verfahren nicht beteiligt waren. Unter Berufung auf entsprechende Äußerungen in der Wissenschaft (Rauscher, in: Staudinger, BGB, Art. 233 - 248 EGBGB, Neubearbeitung 2016, Art. 234 § 7 EGBGB Rn. 14) hat das Kammergericht im angegriffenen Beschluss dementsprechend ausgeführt, dass es für Art. 234 § 7 EGBGB nicht auf die Person des die Statusentscheidung Veranlassenden ankomme und damit auch gegenüber am früheren Verfahren nicht Beteiligten wirke. Auch zu dieser Rechtsfrage zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht in Auseinandersetzung mit dem Fachrecht und der angegriffenen Entscheidung auf, dass ihre Beantwortung ungeachtet dessen "schwierig" sein könnte.

(c)

21 Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt schließlich auch nicht in der durch § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise erkennen, dass das Kammergericht im Zusammenhang mit der Bedeutung des inländischen ordre public eine - noch - schwierige oder ungeklärte Rechtsfrage entschieden hätte.

(aa)

22 Zwar mag es sich bei der Frage der Vereinbarkeit statusrechtlicher Entscheidungen der Gerichte der ehemaligen DDR mit dem bundesdeutschen ordre public (zur entsprechenden Überprüfung der Urteile anhand § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG bzw. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 -, Rn. 13 ff. m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Oktober 2000 - 14 WF 101/00 -, Rn. 27 ff.; siehe auch Rauscher, in: Staudinger, BGB, Art. 233 - 248 EGBGB, Neubearbeitung 2016, Art. 234 § 7 EGBGB Rn. 17; eine solche Überprüfung dagegen ablehnend Andrae, NJ 2002, S. 15 <16>) ursprünglich um eine schwierige Rechtsfrage gehandelt haben. Eine Rechtsfrage ist aber nicht mehr im Sinne der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Rechtsschutzgleichheit als "schwierig" zu bewerten, wenn bereits vorliegende Rechtsprechung Auslegungshilfen zu ihrer Beantwortung gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 -, Rn. 13). Damit, ob dies bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Entscheidungen der Gerichte der DDR mit dem ordre public der Fall gewesen sein könnte, befasst sich die Verfassungsbeschwerde nicht, obwohl Anlass zu näheren Darlegungen bestanden hätte.

(bb)

23 Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, alleine der Umstand, dass eine ausländische Entscheidung die - positiv festgestellte - Vaterschaft ohne Einholung eines Gutachtens ausschließlich auf die Aussage der Kindesmutter stützt, führe noch nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85 -, Rn. 30; BGHZ 182, 188 <198 Rn. 30>; siehe dazu auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10. November 1994 - 9 U 10/94 -, FamRZ 1995, S. 503 f.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2024, S. 1198 Fn. 642). Die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85 -, Rn. 30; Urteil vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 -, Rn. 27 ff.; BGHZ 182, 188 <198 - 201 Rn. 30 ff.>) lässt erkennen, dass es für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer (positiven) Statusentscheidung mit dem ordre public in den einschlägigen Konstellationen auf eine Gesamtbetrachtung ankommt. Ein Gesichtspunkt allein vermag mithin nicht den Ausschlag zu geben. Vielmehr sind nach dieser Rechtsprechung verschiedene, sich wechselseitig beeinflussende Kriterien - etwa die unterbliebene medizinische Begutachtung; die Möglichkeit des Gerichts, eine solche durchzuführen; die Verfahrensmitwirkung beziehungsweise Verfahrensverweigerung des Putativvaters; das Vorhandensein und der Wert weiterer für die Vaterschaft sprechender Beweismittel; die Durchführung sonstiger Ermittlungen durch das Gericht - zu würdigen (vgl. BGHZ 182, 188 <198 - 201 Rn. 30 ff.>).

(cc)

24 Die Verfassungsbeschwerde geht auf diese Rechtsprechung nicht ein und befasst sich in der Folge auch nicht mit der Frage, ob die in ihr zugrundegelegten Kriterien eines möglichen Verstoßes gegen den ordre public auch für die vom Kammergericht zu beurteilende Fallgestaltung Bedeutung erlangen. Selbst auf die nicht ausgeschlossene Erwägung, vorliegend sei eine den Vaterschaftsfeststellungsantrag zurückweisende Entscheidung zu beurteilen, wogegen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs positive Vaterschaftsfeststellungen zugrunde lagen, hebt die Verfassungsbeschwerde nicht ab. Sie setzt sich in der Folge auch nicht mit naheliegenden Gesichtspunkten (Statuscharakter, <Aus->Wirkungen der Entscheidungen) auseinander, die für eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Konstellation sprechen könnten. Dass trotz dieser Rechtsprechung schwierigkeitsbegründende Umstände im Zusammenhang mit der Frage des ordre public bestehen, lässt die Verfassungsbeschwerde auch im Übrigen nicht erkennen.

3.

25 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

26 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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