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VIa ZR 1304/22
VIa ZR 1304/22
Aktenzeichen
VIa ZR 1304/22
Gericht
BGH 6a. Zivilsenat
Datum
05. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe im Berufungsverfahren die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
C.
Fischer
Möhring
Krüger
Wille
Liepin
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