6 StR 250/25
6 StR 250/25
Aktenzeichen
6 StR 250/25
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
22. September 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 6. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Tatentschluss hinsichtlich der schweren Folgen nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.
1.

2 Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte mit dem Verurteilten V.     , dem gesondert Verfolgten L.     und zwei ebenfalls verurteilten Gehilfen die Nebenkläger. Dabei schlug V.      dem Nebenkläger O.             von hinten kraftvoll mit einer Eisenstange auf den Kopf und fügte ihm so eine Platzwunde und eine Schädelprellung zu. Der Angeklagte stach dem Nebenkläger Le.         mit einem Messer unter anderem in den Rücken und eröffnete hierdurch die Brusthöhle, was zu akuter Lebensgefahr führte. Dem Nebenkläger O.            fügte er am Rücken und an beiden Oberarmen mit dem Messer Verletzungen zu. Die Schnitte am linken Oberarm waren mindestens drei bis fünf Zentimeter tief, durchtrennten die Trizepsmuskulatur bis zum Oberarmknochen und verletzten den Nervus Radialis. Sie verursachten eine 14 Zentimeter lange, z-förmige Narbe und fortbestehende neurologische Einschränkungen des Armes. Der Angeklagte erkannte und nahm billigend in Kauf, dass der Nebenkläger O.            den Arm dauerhaft nicht mehr gebrauchen könne und in seiner Gesamterscheinung erheblich dauernd entstellt werde. Entgegen dieser Vorstellung und ohne sein Zutun blieben solche Folgen jedoch aus.

2.

3 Das Landgericht hat das Geschehen als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB) in zwei tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) gewertet.

II.
1.

4 Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 22, 23 StGB) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn hinsichtlich dieses Delikts sind die Feststellungen zum Tatentschluss auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs nicht tragfähig belegt.

a)

5 Die versuchte Erfolgsqualifikation setzt bei – wie hier – vollendetem Grunddelikt voraus, dass der Täter auch hinsichtlich der schweren Folge jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt hat (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1967 – 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194 f.; vom 12. August 2021 – 3 StR 415/20, Rn. 9; Beschluss vom 5. Juni 2019 – 1 StR 34/19, Rn. 12).

b)

6 Diese Annahme hat das Landgericht nicht beweiswürdigend belegt. Es hat zwar Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen, im Rahmen der rechtlichen Würdigung aber lediglich ausgeführt, dass Tatentschluss im Hinblick auf die schweren Folgen von § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB vorgelegen habe, weil angesichts der Länge, Tiefe und Position der Stiche eine Durchtrennung wesentlicher Muskelbereiche oder Nerven mit der Folge dauerhafter Mobilitätseinschränkung oder Kraftminderung sowie eine das Gesamterscheinungsbild des Nebenklägers gewichtig beeinträchtigende Narbenbildung für den Angeklagten „vorhersehbar“ gewesen seien. Dies belegt indes weder das Wissens- noch das Wollenselement des bedingten Vorsatzes.

c)

7 Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung auf diesem Rechtsfehler beruht, denn der bedingte Vorsatz betreffend die schweren Folgen liegt hier nicht auf der Hand.

2.

8 Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – 6 StR 485/21, Rn. 11). Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

von Schmettau                        Wenske                        Fritsche

                           Arnoldi                         Dietsch

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