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Aktenzeichen | VI ZR 217/23 |
Gericht | BGH 6. Zivilsenat |
Datum | 21. Juli 2025 |
Dokumenttyp | Urteil |
Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich um familiäre Angelegenheiten, die als "privat" einzustufen sind, auch wenn das Ergebnis der Eheschließung, die Ehe samt deren rechtlichen Folgen (z.B. der Wechsel des Personenstandes), die Sozialsphäre betreffen kann.
Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Wortberichterstattung über den selbst nicht prominenten Ehegatten einer Person des öffentlichen Lebens.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Juni 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt wurde. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2020 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Wortberichterstattung auf Unterlassung in Anspruch.
2 Der Kläger ist Arzt in Dresden und mit dem ehemaligen Model A. verheiratet. In der Öffentlichkeit ist das Paar bisher zusammen nicht aufgetreten. Die Beklagte, die für die Inhalte auf www.bild.de verantwortlich ist, veröffentlichte dort am 13. September 2019 den folgenden Artikel (nicht angegriffene Passagen kursiv):
Supermodel traut sich noch mal
[voller Name] - heimliche Hochzeit in Dresden
[voller Name und Bild] hat zum zweiten Mal geheiratet
Traumhochzeit auf Schloss Eckberg: Supermodel A.[voller Name und Alter] hat zum zweiten Mal geheiratet. In ihrer Wahlheimat Dresden gab die einstige Muse von Karl Lagerfeld (†85) ihrem sechs Jahre jüngeren Dauerfreund M.[voller Vorname] P. (42) das Ja-Wort. Wie "Bunte" berichtet [Verlinkung] heirateten das Model und der Uniklinik-Oberarzt am Samstag im Standesamt auf Schloss Albrechtsberg. Im Anschluss feierte die Gesellschaft im Schloss Eckberg.
[Foto Schloss Eckberg mit Bildunterschrift: Traumkulisse für die Traumhochzeit: Schloss Eckberg in Dresden]
A.s[Nachname] zweite Hochzeit fand heimlich nur mit Familie und engsten Freunden statt. Nicht so wie A.s[voller Name] erste Ehe mit Schauspieler G.[voller Name, Alter, Fernsehserie], die ebenso wie die Scheidung öffentlich ausgetragen wurden.
Das Model und der Dresdner Millionär sind seit vielen Jahren ein Paar. A.[Nachname] und P. haben zwei gemeinsame Töchter (9, 6).
3 Der Kläger begehrt die Unterlassung der Veröffentlichung der ausgewiesenen Passagen wie geschehen in Bezug auf ihn unter namentlicher Nennung "M.[voller Vorname] P."
4 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verpflichtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Unterlassungsverpflichtung nur insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte nicht mehr verbreiten darf, der Kläger sei Millionär. Hinsichtlich der weiteren beanstandeten Passagen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
5 Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger in der angegriffenen Berichterstattung erkennbar und durch die wiedergegebenen Teilinformationen auch über den engsten Freundes- und Familienkreis hinaus zu identifizieren.
6 Hinsichtlich der bloßen Mitteilung über die Eheschließung sei der Kläger allein in seiner Sozialsphäre betroffen, weswegen er insoweit eine wahre Berichterstattung grundsätzlich hinzunehmen habe. Soweit darüber hinaus auch Details über die Feierlichkeit oder die Beziehung bekannt gemacht worden seien, sei die Privatsphäre des Klägers betroffen. Insoweit müsse er die Mitteilung, er sei Millionär, nicht hinnehmen. Hinsichtlich der weiteren beanstandeten Äußerungen sei dem Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch nicht der Vorrang gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten einzuräumen.
7 Der streitgegenständliche Artikel befasse sich im Schwerpunkt mit der Ehegattin des Klägers, einem früheren sog. "Supermodel" und somit einer in der Modebranche weltweit bekannten Persönlichkeit. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht allein dadurch den Schutz vor ungewollten Berichten über Umstände aus seinem Privatleben verliere, weil er nunmehr der Ehemann von A. sei. Auch sei die Berichterstattung nicht substanzarm. Doch sei weder ein hoher Detaillierungsgrad zu erkennen noch wirke die Berichterstattung abträglich. Da der Kläger nur mit dem Vornamen und abgekürzten Nachnamen genannt werde, werde er nicht einem "Millionenpublikum", sondern lediglich einem kleinen Kreis identifizierend vorgestellt. Da keine Einzelheiten zu Ablauf und Gestaltung der Hochzeitsfeier oder zu den Teilnehmern mitgeteilt würden, sei der Kläger lediglich geringfügig in seiner äußeren Privatsphäre tangiert. Dies gelte erst recht für den Ort des Standesamtes, wobei dahinstehen könne, ob der Akt der Eheschließung vor dem Standesbeamten noch der Privatsphäre zuzuordnen sei.
8 Hinsichtlich der weiteren den Kläger betreffenden Umstände (Beruf, Alter, Kinder, Dauer der Beziehung) bestehe ein von seiner Ehefrau abgeleitetes Informationsinteresse. Diese habe als weltweit bekannte Persönlichkeit in gewissem Maße eine nur geringfügig in ihr Recht auf Privatsphäre eingreifende Berichterstattung hinzunehmen. Der Umstand, dass A. ein zweites Mal die Ehe eingehe, werde von einem großen berechtigten öffentlichen Informationsinteresse getragen. Dieses Interesse erstrecke sich naturgemäß grundsätzlich auch auf die Person, welcher A. das "Ja-Wort" gebe. Eine spürbare Beeinträchtigung des Klägers durch die Berichterstattung lasse sich nicht erkennen.
9 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger kann von der Beklagten auch im noch streitgegenständlichen Umfang entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK Unterlassung verlangen.
10 Die angegriffene Berichterstattung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre.
11 Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist in sachlicher Hinsicht sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden. Zur Privatsphäre zählen grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung sowie eigene Bewertung familiärer Beziehungen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, NJW 2022, 3496 Rn. 24; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 Rn. 34; vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 11; jeweils mwN). Dazu gehören auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, NJW 2024, 747 Rn. 12; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 15; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 9; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 19; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 11).
12 In persönlicher Hinsicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen kann nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Erscheint die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig, so ist sie auch dann berührt, wenn die Veröffentlichung auf eine andere Person zielt und diese Person im Mittelpunkt der Berichterstattung steht (Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, NJW 2024, 747 Rn. 14; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 17; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, NJW 2022, 3496 Rn. 26; jeweils mwN).
13 Für die Frage der Identifizierbarkeit des Betroffenen kommt es nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der "Durchschnittsleser" die betroffene Person identifizieren können. Vielmehr reicht es aus, dass durch die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren (Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, NJW 2024, 747 Rn. 15; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 18; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 28; vgl. ferner BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620).
14 Nach diesen Grundsätzen betrifft die angegriffene Wortberichterstattung die Privatsphäre des Klägers.
15 Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich um familiäre Angelegenheiten, die als "privat" einzustufen sind, auch wenn das Ergebnis der Eheschließung, die Ehe samt deren rechtlichen Folgen (z.B. der Wechsel des Personenstandes), über die im Streitfall jedoch nicht berichtet wird, die Sozialsphäre betreffen kann.
16 Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. I 1998, 833) wurde nicht nur die Regelung über die Gegenwart von zwei Trauzeugen von einer Soll-Vorschrift (§ 14 Abs. 1 EheG in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) in eine Kann-Vorschrift (heute § 1312 Satz 2 BGB) überführt, weil die Gegenwart von Zeugen weder für die Eheschließung noch deren Nachweis von Bedeutung sei (BT-Drucks. 13/9416, 28 iVm BT-Drucks. 13/4898, 30). Es wurde auch das bis dahin bestehende Erfordernis des Aufgebotes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EheG aF) abgeschafft, das zuletzt wegen des öffentlichen Aushangs gerade in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eheschließenden und datenschutzrechtliche Bestimmungen kritisch gesehen wurde (vgl. Kramp, Vom Aufgebot zum europäischen Heiratsregister, 2007, S. 94 mwN). Seither ist die Öffentlichkeit nicht mehr in die Prüfung etwaiger rechtlicher Hindernisse einbezogen, die einer Eheschließung entgegenstehen könnten. Diese Entscheidung des Gesetzgebers, die hinsichtlich des Wegfalls des Aufgebots u.a. mit einer nachdrücklichen Forderung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz begründet wurde (BT-Drucks. 13/4898, 13), ist auch hinsichtlich der Tatsache der Eheschließung als solcher und ihrer äußeren Umstände wie Ort und Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung zu berücksichtigen, indem auch diese Umstände der Privatsphäre zuzuordnen sind und folglich über die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung im Wege einer Abwägung mit dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit entschieden wird (vgl. zum gegensätzlichen Akt des Scheidungsverfahrens einschließlich des gerichtlichen Scheidungstermins Senat, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 Rn. 35). Allerdings macht der Umstand, dass die Ehe vor dem Standesbeamten zu schließen ist (vgl. §§ 1310, 1312 BGB), deutlich, dass jedenfalls insoweit nur die "äußere" Privatsphäre (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) der Eheschließenden betroffen ist (vgl. erneut zum Scheidungsverfahren Senat, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 Rn. 36).
17 Der Kläger ist auch in persönlicher Hinsicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Zwar zielt die angegriffene Berichterstattung auf seine Ehefrau A. und steht diese im Mittelpunkt, doch ist als deren neuer Ehegatte auch der Kläger Gegenstand des Artikels. Nach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger durch die Nennung seines vollen Vornamens und die Initiale seines Nachnamens, seines Alters, Berufs, Arbeitgebers, Wohnortes sowie von Zahl und Alter seiner Kinder ohne Weiteres auch über seinen engsten Familien- und Freundeskreis hinaus zu identifizieren.
18 Die Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers, die demnach durch die angegriffene Berichterstattung bewirkt worden ist, erweist sich als rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Klägers und den Rechten der Presse gebührt den schützenswerten Interessen des Klägers der Vorrang.
19 Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, NJW 2024, 747 Rn. 19; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 25; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; jeweils mwN).
20 Im Streitfall ist deshalb das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung - wie hier - die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, NJW 2024, 747 Rn. 20; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 26; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 13; jeweils mwN). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört dabei, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen (st. Rspr., s. nur Senat, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 24 mwN).
21 Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, NJW 2024, 747 Rn. 20; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 26; vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 15 f.; jeweils mwN).
22 Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt zu einem Überwiegen der berechtigten Interessen des Klägers. Zwar wiegt die mit der angegriffenen Berichterstattung einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers angesichts dessen, dass jedenfalls teilweise nur seine äußere Privatsphäre betroffen ist, sowie vor dem Hintergrund nicht besonders schwer, dass keine dem Kläger abträglichen Informationen ausgebreitet werden. Auch wird der Kläger nicht mit vollem Nachnamen genannt und ist deshalb nicht für jeden Leser des Artikels ohne Weiteres zu identifizieren, wenngleich insofern zu berücksichtigen ist, dass gerade die Identifizierbarkeit in seinem örtlichen und beruflichen Umfeld vom Kläger als belastend empfunden werden kann. Insgesamt überwiegen aber die berechtigten Interessen des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der - allein streitgegenständlichen - Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers.
23 Ein originär dem Kläger gegenüber bestehendes Informationsinteresse an der angegriffenen Berichterstattung dergestalt, dass die Öffentlichkeit Kenntnis vom Umstand erhalten soll, dass namentlich der Kläger standesamtlich geheiratet hat, ist offensichtlich nicht gegeben. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht zusammen mit A. in der Öffentlichkeit aufgetreten und auch sonst jenseits seines regionalen beruflichen Umfeldes als Oberarzt an einer Uniklinik nicht öffentlich bekannt.
24 Unter den konkreten Umständen des Streitfalls folgt ein die Interessen des Klägers im Rahmen der Abwägung zurücktreten lassendes berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aber auch nicht daraus, dass sich ein solches von A. ableiten ließe.
25 Im Grundsatz kann sich in Fällen der vorliegenden Art ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung (allein) in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung notwendigerweise mitbetroffenen Anspruchsteller besteht. Welche der gegenläufigen berechtigten Interessen des in seiner Privatsphäre (mit-)betroffenen Anspruchstellers einerseits und des Medienorgans andererseits in einem solchen Fall überwiegen, kann nur einzelfallbezogen auf der Grundlage der konkreten Umstände des jeweiligen Falles beurteilt werden. Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen in Bezug auf eine andere Person bestehenden, in Bezug auf den Mitbetroffenen also "abgeleiteten" Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist allerdings, dass die jeweilige Berichterstattung der anderen Person gegenüber zulässig ist. Ist die konkrete Berichterstattung schon der Person gegenüber unzulässig, derentwegen überhaupt von einem entsprechenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann, so muss dies auch gegenüber dem nur Mitbetroffenen gelten, in dessen Person ein originäres Informationsinteresse gerade nicht begründet ist (Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, NJW 2024, 747 Rn. 24; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 30). Ist die Berichterstattung gegenüber der Person (noch) zulässig, derentwegen von einem Informationsinteresse ausgegangen werden kann, ist weiter zu prüfen, ob dieses Informationsinteresse auch im Verhältnis zur mitbetroffenen Person die Berichterstattung rechtfertigt. Beides kann, wenn die angegriffene Berichterstattung gerade gegenüber der mitbetroffenen Person belastend ist, unterschiedlich zu beurteilen sein.
26 Auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren relevanten Sachverhalts ist die allein angegriffene Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers (voller Vorname und Initiale des Nachnamens) jedenfalls diesem gegenüber auch unter Berücksichtigung des von A. abgeleiteten Informationsinteresses rechtswidrig.
27 Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob die angegriffene Berichterstattung über die zweite Ehe von A. bereits dieser gegenüber im Hinblick auf die Identifizierung des Klägers unzulässig war. Denn unabhängig davon ist das A. gegenüber bestehende Informationsinteresse jedenfalls nicht so gewichtig, dass es die in Bezug auf den Kläger unter dessen namentlicher Nennung angegriffene Berichterstattung auch diesem gegenüber rechtfertigen würde.
28 Zwar ist A. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als früheres sog. Supermodel eine weltweit bekannte Persönlichkeit und als solche eine Person des öffentlichen Lebens, so dass Informationen zu ihrem Beziehungs- und Familienleben aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können (vgl. Senat, Urteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 Rn. 23; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 30). Für die angegriffene Berichterstattung mag dies etwa hinsichtlich des Aspekts gelten, dass A. sich nach einer im Lichte der Öffentlichkeit geführten und gescheiterten ersten Ehe entschieden hat, den Beginn ihrer zweiten Ehe vergleichsweise zurückgezogen zu begehen. Auch handelt es sich weder um dem Kläger abträgliche Informationen noch wiegt die in der Berichterstattung liegende Beeinträchtigung seiner (jedenfalls teilweise nur äußeren) Privatsphäre ihm gegenüber besonders schwer.
29 Doch richtet sich das streitgegenständliche Unterlassungsbegehren nicht gegen die bloße Erörterung der unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschlossenen zweiten Ehe von A. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen seine insoweit erfolgte namentliche Identifizierung. In diesem Zusammenhang verrät die Berichterstattung bewusst das Geheimnis der "heimlichen Hochzeit", die "heimlich nur mit Familie und engsten Freunden" stattgefunden hat, und berichtet über einige Umstände der Hochzeitsfeier und der Beziehung von A. zum Kläger. Damit befriedigt die angegriffene Berichterstattung vorrangig die bloße Neugier der Leser und zielt auf deren Bedürfnis ab, Tatsachen aus dem Privatleben von Prominenten zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind. Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hieran ist als eher gering einzustufen. Auch ist A. keine Person des politischen Lebens, weshalb sich ein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten ihres Privatlebens und insbesondere dem Namen ihres zweiten Ehemannes nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lässt (vgl. Senat, Urteile vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, NJW 2024, 747 Rn. 29; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769 Rn. 35).
30 Die Umstände des Streitfalles unterscheiden sich insofern maßgeblich von denjenigen, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Mai 2016 (Nr. 68273/10 und 34194/11, ZUM 2018, 179) zur Berichterstattung über die Hochzeit eines prominenten Fernsehmoderators zugrunde lagen, der zur maßgeblichen Zeit auch eine politische Talkshow und ein Nachrichtenmagazin moderierte (aaO Rn. 2). Anders als in dem der Entscheidung des Gerichtshofs zugrunde liegenden Fall (aaO Rn. 4 f., 36) fehlt es vorliegend gerade an einer solchen Bedeutung der Betroffenen für die öffentliche Meinungsbildung und haben A. und der Kläger, wie die Beklagte selbst berichtet, "heimlich und nur mit Familie und engsten Freunden" und nicht mit 180 Hochzeitsgästen gefeiert, zu denen u.a. bekannte Journalisten, Fernsehmoderatoren, Persönlichkeiten aus dem Bereich des Sports und der Regierende Bürgermeister von Berlin gehörten.
31 Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass A. durch ihr eigenes Verhalten ein besonderes Informationsinteresse an ihrer Beziehung namentlich zum Kläger geweckt hätte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, NJW-RR 2022, 1409 Rn. 19 mwN). Ausweislich der Berichterstattung der Beklagten verhält es sich insoweit gerade "nicht so" wie in der ersten Ehe von A. mit einem bekannten Schauspieler, die "ebenso wie die Scheidung öffentlich ausgetragen" worden sei. Im Gegenteil ist sie mit dem Kläger, der selbst keine Person des öffentlichen Lebens ist, zu keinem Zeitpunkt öffentlich aufgetreten. Die Abwägung führt ferner nicht deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil die Beklagte in dem angegriffenen Artikel auf einen Vorbericht der "Bunten" Bezug genommen hat. Es fehlt bereits an Feststellungen zu dem genauen Inhalt dieser Berichterstattung und einer etwa hieraus folgenden relevanten Vorbekanntheit der Identität des Klägers bei den Lesern der Beklagten; die Beklagte zeigt auch keinen hierzu in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag auf (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2019 - VI ZR 360/18, NJW 2020, 53 Rn. 28 f. mwN).
32 Im Ergebnis überwiegt das schützenswerte Interesse des Klägers auf Achtung seines Privatlebens daher jedenfalls insoweit, als dass er nicht hinnehmen muss, wie geschehen identifiziert zu werden.
33 Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts im bezeichneten Umfang aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.
von Pentz Oehler Müller
Klein Böhm