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Aktenzeichen | VI ZR 204/23 |
Gericht | BGH 6. Zivilsenat |
Datum | 18. September 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tenors, hilfsweise der Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 24. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 24. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
1 Der Beklagte beantragt, im Tenor des am 24. Juni 2025 verkündeten Urteils des Senats ("ggf. im Tatbestand unter den Entscheidungsgründen") aufzuführen, dass sich die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts auf die Abweisung der Klage erstrecke, "soweit die Kläger einen Haushaltsführungsschaden geltend gemacht haben".
2 Der Urteilstenor sei unrichtig, weil die Kläger das Revisionsverfahren auf den erlittenen Haushaltsführungsschaden begrenzt hätten. Werde jedoch das Rechtsmittel auf einen Teilbereich des Unterhaltsschadens begrenzt, habe dies für die Fortführung des Berufungsverfahrens nach Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht substantielle Bedeutung. Hinsichtlich aller weiteren Teilbereiche des Unterhaltsschadens bleibe es bei der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts. Der vom Senat gewählte umfassende Begriff des "Unterhaltsschadens" verdunkele insoweit das konkrete, gegenüber der Berufungsinstanz beschränkte Petitum im Verfahren dritter Instanz.
3 Hierauf habe der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung hingewiesen, weshalb vorsorglich auch geltend gemacht werde, dass ein Fall des § 321a ZPO vorliege.
4 Das Begehren des Beklagten ist in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
5 Die Kläger haben, soweit für das nunmehrige Begehren des Beklagten relevant, im Berufungsverfahren zuletzt jeweils beantragt, den Beklagten zum Ersatz von Unterhaltsschaden in Form einer Geldrente zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat diese Anträge mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig gehalten und die Klage insoweit auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Auf die Revision der Kläger hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
6 Eine Beschränkung auf den Haushaltsführungsschaden haben die Kläger weder durch ausdrückliche Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten noch konkludent vorgenommen. Die Kläger haben vielmehr erfolgreich geltend gemacht, dass ihre in zweiter Instanz zuletzt gestellten Leistungsanträge hinreichend bestimmt waren und sind, so dass das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang nunmehr erstmals in der Sache über die genannten Anträge zu entscheiden haben wird. Soweit die Kläger im Revisionsverfahren Bezug genommen haben auf den von ihnen im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag zur Höhe ihres Haushaltsführungsschadens, diente dies nicht der Beschränkung ihres Begehrens, sondern der Begründung ihrer Revision im Hinblick auf die prozessuale Bestimmtheit ihrer Berufungsanträge und war im Übrigen der vom Berufungsgericht insoweit hilfsweise ("hypothetisch") vorgenommenen Begründetheitsprüfung geschuldet.
7 Danach ist auch der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Einer ausdrücklichen Erörterung in den Entscheidungsgründen bedurfte es insoweit nicht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f., juris Rn. 42 ff.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433, juris Rn. 10).
Seiters von Pentz Klein
Böhm Linder