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5 StR 381/23
5 StR 381/23
Aktenzeichen
5 StR 381/23
Gericht
BGH 5. Strafsenat
Datum
03. Dezember 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 1. August 2023 lag dem Senat zur Beratung vor und gab keinen Anlass, vom Antrag des Generalbundesanwalts abzuweichen, da die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts keinen Rechtsfehler aufweist.
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen
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