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Aktenzeichen | VI ZB 16/22 |
Gericht | BGH 6. Zivilsenat |
Datum | 07. Oktober 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 2 gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1 93 %, der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 je 3,5 %.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 410.000 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagten wegen angeblich wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen und Falschaussagen der Beklagten in mehreren Vorverfahren.
2 Das Landgericht hat die Klage mit Teilendurteil betreffend die Klägerin zu 1 und mit Teilversäumnisurteil betreffend die Kläger zu 2 und 3 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das Teilversäumnis- und Teilendurteil vom 21. September 2021 als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
3 Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (juris), auf den hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der bisherigen Prozessgeschichte verwiesen wird, die Rechtsbeschwerden der Klägerinnen zu 1 und 3 gegen den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts als unzulässig verworfen und festgestellt, dass das Verfahren in Bezug auf den Kläger zu 2 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochen worden ist. Die Kostenentscheidung blieb dabei der Schlussentscheidung auch über die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 2 vorbehalten.
4 Mit Schriftsätzen vom 7. Mai und vom 9. August 2024 haben die durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten die Aufnahme des Verfahrens erklärt.
5 Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 2 eingetretene Unterbrechung des Verfahrens ist durch die Zustellung der Schriftsätze der Beklagten vom 7. Mai und vom 9. August 2024 beendet (§ 250 ZPO).
6 Die sachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Verfahrens nach § 240 Satz 1 ZPO i.V.m. § 85 Abs. 2 InsO liegen vor. Die Beklagten haben eine Erklärung des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Klägers zu 2 vorgelegt, wonach dieser die Aufnahme des Rechtsbeschwerdeverfahrens ablehnt und den Prozessgegenstand der Revisionsinstanz aus dem Insolvenzbeschlag freigibt.
7 Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde des Klägers zu 2 ist unzulässig, da eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, der Kläger zu 2 habe Berufung gegen das gegen ihn ergangene Versäumnisurteil eingelegt, den Kläger in seinen Ansprüchen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, greift nicht durch. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 23. Januar 2024 unter Ziffer IV. (juris Rn. 12 ff.) zur Unzulässigkeit der auf die inhaltsgleichen Rügen gestützten Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 3 Bezug genommen.
8 Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO haben die Kläger die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
9 Der Kostentragungspflicht der Klägerin zu 1 steht nicht entgegen, dass der für sie im Rechtsbeschwerdeverfahren auftretende Prozessbevollmächtigte - wie im Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 unter Ziffer II. (juris Rn. 7 ff.)ausgeführt - als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat. Zur Begründung wird auf die Erwägungen des Senats in dem im Parallelverfahren VI ZB 88/21 ergangenen Beschluss vom 23. Januar 2024 unter Ziffer II.2 (juris Rn. 9 ff.) Bezug genommen.
10 Da sich die Beteiligung der Kläger am Rechtsbeschwerdeverfahren in erheblicher Weise unterscheidet, macht der Senat von der in § 100 Abs. 2 ZPO eingeräumten Möglichkeit zur anteilsmäßigen Verteilung der Kostenlast Gebrauch. Während die Klägerin zu 1 mit der Rechtsbeschwerde ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zum Erfolg verhelfen will, sich der Beschwerdegegenstand also nach dem Wert der Hauptsache bemisst, wenden sich der Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 dagegen, dass das Berufungsgericht überhaupt eine Entscheidung in zweiter Instanz getroffen und ihnen dabei die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Der Wert ihrer Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich daher lediglich nach der Höhe ihrer zweitinstanzlichen Kostenlast.
Seiters Oehler Müller
Allgayer Böhm