VII ZR 889/21
VII ZR 889/21
Aktenzeichen
VII ZR 889/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
24. Oktober 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Kläger verursachten

Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  bis 30.000 €

Pamp                         Halfmeier                         Sacher

               Borris                           Brenneisen

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