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Aktenzeichen | XII ZB 460/25 |
Gericht | BGH 12. Zivilsenat |
Datum | 22. April 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 11. September 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis 500 €
1 Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage in einem Zugewinnausgleichsverfahren. Die Beteiligten heirateten am 29. August 2008 und trennten sich am 15. März 2020. Der Scheidungsantrag wurde am 18. März 2021 zugestellt.
2 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 18. März 2021, das Trennungsvermögen am 15. März 2020 und sein Anfangsvermögen am 29. August 2008 durch Vorlage eines detaillierten, gesonderten Bestandsverzeichnisses zu den jeweiligen Stichtagen unter Angabe aller Aktiva und Passiva unter Einschluss aller wertbildenden Faktoren und Vorlage von Belegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 € nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seinen Antrag auf Abweisung des Auskunftsantrags weiterverfolgt.
3 Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordern weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch der Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör, eine grundsätzliche Bedeutung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Antragsgegner insbesondere auch nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140/24 - FamRZ 2025, 1729 Rn. 4 mwN).
4 Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemesse sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten werde entsprechend § 20 JVEG ein Stundensatz von 4 € zugrunde gelegt. Auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände zur Vermögenssituation - unter anderem ein mit zwei Gebäuden bebautes Grundstück - liege der erforderliche Zeitaufwand hier unter 50 Stunden. Zu einer sachverständigen Bewertung der Immobilie sei der Antragsgegner nicht verpflichtet, da die amtsgerichtliche Entscheidung keinen dahingehenden Ausspruch beinhalte. Unabhängig davon, ob die titulierte Verpflichtung zur Vorlage von Belegen hinreichend bestimmt sei und einen vollstreckbaren Inhalt aufweise, übersteige der Wert der Beschwer nicht den Betrag von 600 €. Zwar erhöhe sich die Beschwer in diesem Fall um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Diese berechneten sich indessen nach dem Auffangwert von 5.000 €, der hier mangels Angaben der Antragstellerin zu ihren Begehrensvorstellungen sowie wegen fehlender Anhaltspunkte, anhand derer sich der erwartete Zugewinnausgleichsanspruch bestimmen ließe, zugrunde zu legen sei, lediglich auf 276,91 €. In der Summe ergebe sich daher eine Beschwer von unter 500 €.
5 Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müssen. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Belegvorlage erfordern. Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies hat der Auskunftspflichtige substantiiert darzulegen. Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht die Bemessung der Beschwer durch das Beschwerdegericht nur darauf überprüfen, ob dieses den ihm eingeräumten Ermessensspielraum gewahrt oder aber die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140/24 - FamRZ 2025, 1729 Rn. 8 f. mwN).
7 Derartige Ermessensfehler liegen hier nicht vor.
8 Ohne Erfolg wirft die Rechtsbeschwerde die Frage auf, ob zur Bewertung des Zeitaufwandes für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft „tatsächlich“ auf die Stundensätze zurückzugreifen sei, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Denn die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht insoweit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist damit weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich. Zwar kann sich auch angesichts einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein weiterer Klärungsbedarf entwickeln, wenn etwa erhebliche Teile der Rechtsprechung oder Literatur dem Bundesgerichtshof nicht folgen und dafür beachtenswerte Argumente entwickeln, mit denen sich der Bundesgerichtshof noch nicht ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. etwa BGH Beschluss vom 27. November 2013 - VII ZR 371/12 - NJW 2014, 456 Rn. 9). So liegt es vorliegend aber nicht. Die Rechtsbeschwerde vermag dazu auch nichts aufzuzeigen.
9 Dass das Beschwerdegericht den erforderlichen Zeitaufwand des Antragsgegners mit „unter 50 Stunden“ bemessen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
10 Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass eine Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson hier nicht werterhöhend zu berücksichtigen sei. Denn eine Auslegung des amtsgerichtlichen Titels ergibt, dass der Antragsgegner zur Wertermittlung durch ein Sachverständigengutachten nicht verpflichtet worden ist. Etwaige Ermessensfehler bei der Auslegung sind nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgezeigt.
11 Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Denn das Beschwerdegericht hat dies ausdrücklich dahinstehen lassen und die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt. Dass sie nach seinen Erwägungen nicht zu einer Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Beschwerdegericht dabei für die Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage zutreffend auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückgegriffen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140/24 - FamRZ 2025, 1729 Rn. 17 mwN). Die Rechtsbeschwerde behauptet selbst nicht, dass die Antragstellerin vorliegend im gesamten Verfahren einen Betrag mitgeteilt oder Anhaltspunkte vorgetragen hätte, anhand derer der von ihr erhoffte Zahlbetrag hätte bestimmt werden können. Dass sich auf der Grundlage des Auffangwerts von 5.000 € für die Abwehr etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Verpflichtung zur Belegvorlage ein Betrag von 276,19 € errechnet, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage.
12 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
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