VII ZR 84/24
VII ZR 84/24
Aktenzeichen
VII ZR 84/24
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
28. Januar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. April 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

41.738

,76 €

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Sacher Hannamann

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