V ZR 229/24
V ZR 229/24
Aktenzeichen
V ZR 229/24
Gericht
BGH 5. Zivilsenat
Datum
04. November 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 25. September 2025 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 7.275.000 € beträgt.

Entscheidungsgründe

1     Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2024 - V ZR 166/23, juris Rn. 2). Auch in der Sache hat sie Erfolg.

1.

2 Der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebende Streitwert bestimmt sich hinsichtlich der von der Klägerin beantragten Auflassung nach dem Verkehrswert der Grundstücke (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO) ohne Abzug der darauf ruhenden Belastungen und ohne Berücksichtigung der Zug-um-Zug-Leistung (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2024 - V ZR 129/22, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 7).

2.

3 Zu dem Verkehrswert der Grundstücke liegen zwei Verkehrswertgutachten vor, wobei das von den Beklagten vorgelegte Gutachten einen Verkehrswert von 11.200.000 € ausweist, während das Gutachten der Klägerin von einem Wert von 3.350.000 € ausgeht. Auf den zuletzt genannten Betrag hat der Senat im Anschluss an das Berufungsgericht den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens festgesetzt. Da das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass der von der Klägerin für zutreffend erachtete Betrag dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht, kann im Wege der Schätzung nur von dem Mittelwert der beiden Gutachten ausgegangen werden. Deshalb errechnet sich ein für die Wertfestsetzung maßgeblicher Verkehrswert von 7.275.000 € ([11.200.000 € + 3.350.000 €] ./. 2).

3.

4 Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2023 - V ZR 222/22, NZM 2023, 644 Rn. 6).

Brückner                    Göbel                    Haberkamp

                   Laube                    Grau

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