VII ZR 836/21
VII ZR 836/21
Aktenzeichen
VII ZR 836/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
01. August 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. August 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

80.000

Pamp Halfmeier                        Sacher

Borris                        Brenneisen

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