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VII ZR 82/22
VII ZR 82/22
Aktenzeichen
VII ZR 82/22
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
14. Mai 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert:
126.318
,14 €
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