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III ZR 77/23
GegenstandEntscheidungserheblichkeit eines Rechtsfehlers; Prüfpflicht des Aufsichtsrats bezüglich des Jahresabschlusses
Aktenzeichen
III ZR 77/23
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
20. Dezember 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. März 2023 - 5 U 2463/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Aufsichtsrat einer Kommanditgesellschaft auf Aktien obliege nicht die Pflicht, den Jahresabschluss zu überprüfen, rechtsfehlerhaft (vgl. § 278 Abs. 3 iVm § 111 Abs. 1 und 2 AktG; Verse in Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl. Rn. 1309; MüKoAktG/Hennrichs/Pöschke, 5. Aufl., § 171 Rn. 30). Darauf beruht die Entscheidung jedoch nicht tragend, denn das Berufungsgericht hat darüber hinaus auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach § 826 BGB verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund ersichtlich ist. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 32.500 €
Herrmann
Reiter
Arend
Böttcher
Herr
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