VII ZR 79/22
VII ZR 79/22
Aktenzeichen
VII ZR 79/22
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
29. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. März 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:

65.000

Pamp                                            Halfmeier Kartzke

Jurgeleit Sacher

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