V ZR 22/23
V ZR 22/23
Aktenzeichen
V ZR 22/23
Gericht
BGH 5. Zivilsenat
Datum
11. Oktober 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt nach § 49 GKG 139.302,28 € (Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2: 48.225,66 €; Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3: 81.151,62 €; Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6: 8.925 €; Anfechtung des Beschlusses zu TOP 7: 1.000 €). Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 – V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).

Brückner     

Göbel     

Malik 

Laube     

Grau     

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