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V ZR 22/23
V ZR 22/23
Aktenzeichen
V ZR 22/23
Gericht
BGH 5. Zivilsenat
Datum
11. Oktober 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt nach § 49 GKG 139.302,28 € (Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2: 48.225,66 €; Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3: 81.151,62 €; Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6: 8.925 €; Anfechtung des Beschlusses zu TOP 7: 1.000 €). Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 – V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).
Brückner
Göbel
Malik
Laube
Grau
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