VII ZR 746/21
VII ZR 746/21
Aktenzeichen
VII ZR 746/21
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
10. Oktober 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 238.000 €

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