VII ZR 67/22
VII ZR 67/22
Aktenzeichen
VII ZR 67/22
Gericht
BGH 7. Zivilsenat
Datum
20. Juni 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. März 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin des Beklagten, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 110.000 €

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